Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.11.1982

Geschäftszahl

4Ob387/82

Norm

UWG §2 D1;

Rechtssatz

Die in einer Werbeankündigung enthaltene Aussage, daß für die Entkoffeinierung "natürliche Kohlensäure aus frischem Quellwasser" verwendet wird, ist nicht irreführend, wenn der "Säuerling" durch Anbohren einer unter der Erdoberfläche befindlichen, natürlichen Mineralquelle gewonnen wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1982/11/09 4 Ob 387/82

Veröff: ÖBl 1983,105

Rechtssatznummer

RS0078284