Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0079416

Entscheidungsdatum

09.11.1982

Geschäftszahl

4Ob367/82; 4Ob228/16g

Norm

UWG §1 D4b

Rechtssatz

Wettbewerbswidrig ist die Verleitung oder die Beihilfe zum Vertragsbruch, bzw dessen Ausnützung nur, wenn der Täter die Tatumstände kennt, die sein Verhalten als unlauter erscheinen lassen oder doch mit der Möglichkeit rechnet, daß solche Umstände vorliegen können, jedoch sie bewußt in Kauf nimmt (dolus eventualis), um sein Ziel zu erreichen. Zweifel hinsichtlich des Bestehens eines Vertrages gehen aber zu Lasten des am Vertragsbruch Mitwirkenden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1982-11-09 4 Ob 367/82

TE OGH 2016-12-20 4 Ob 228/16g

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0079416