OGH
RS0079416
09.11.1982
4Ob367/82; 4Ob228/16g
UWG §1 D4b
Wettbewerbswidrig ist die Verleitung oder die Beihilfe zum Vertragsbruch, bzw dessen Ausnützung nur, wenn der Täter die Tatumstände kennt, die sein Verhalten als unlauter erscheinen lassen oder doch mit der Möglichkeit rechnet, daß solche Umstände vorliegen können, jedoch sie bewußt in Kauf nimmt (dolus eventualis), um sein Ziel zu erreichen. Zweifel hinsichtlich des Bestehens eines Vertrages gehen aber zu Lasten des am Vertragsbruch Mitwirkenden.
TE OGH 1982-11-09 4 Ob 367/82
TE OGH 2016-12-20 4 Ob 228/16g
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0079416