OGH
RS0023469
22.07.2025
1Ob680/82; 3Ob693/82; 7Ob580/83; 8Ob1/86; 2Ob700/86; 6Ob638/87; 7Ob577/88; 4Ob527/89; 7Ob677/89; 8Ob1511/90; 5Ob528/89; 8Ob555/90; 4Ob1585/95; 4Ob299/98v; 8Ob155/99y; 1Ob75/00m; 10Ob170/00y; 8Ob164/00a; 4Ob251/06z; 2Ob284/06p; 9Ob28/08w; 4Ob211/11z; 3Ob213/14s; 9Ob50/16t; 6Ob30/17f; 4Ob181/20a; 6Ob64/22p; 4Ob164/22d; 5Ob214/23s; 4Ob25/25t
ABGB §1295 IId4b1
ABGB §1319a D
Das Ausmaß der Sicherungsvorkehrungen auf einer Schipiste richtet sich nach der Art der Gefahrenquelle. Künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen sind zu entfernen oder doch so kenntlich zu machen, dass sie für den vernünftigen Durchschnittsfahrer auch bei schlechten Sichtverhältnissen keine besondere Gefahr darstellen. Desgleichen sind nicht zu erwartende Schneelöcher oder Geländeabbrüche auf der Piste deutlich kenntlich zu machen oder einzuebnen.
TE OGH 1982-11-03 1 Ob 680/82
TE OGH 1983-03-23 3 Ob 693/82
Ähnlich; Beisatz: Hier: Schilanglaufloipe mit plötzlichem senkrechten Abfall in Höhe von achtzig Zentimetern. (T1)
Veröff: ZVR 1984/176 S 184
TE OGH 1983-04-14 7 Ob 580/83
Auch
TE OGH 1986-01-23 8 Ob 1/86
Auch; Beisatz: Hier: Gefährliche Schleppspuren eines zweihundert bis dreihundert Kilogramm schweren Heuschlittens auf einem als "leicht" angepriesenen Übungshang. (T2)
TE OGH 1986-12-02 2 Ob 700/86
Vgl auch; Beisatz: Aber keine Notwendigkeit für Absicherungen, die selbst zusätzliche Gefahren geschaffen hätten. (T3)
TE OGH 1987-10-08 6 Ob 638/87
Auch; Veröff: ZVR 1988/158 S 345
TE OGH 1988-06-30 7 Ob 577/88
Ähnlich; Beisatz: Selbst bei einem Schifahrer, der nicht den Pistenrand zur Abfahrt benützt, muss im Falle eines Sturzes damit gerechnet werden, dass er an den Pistenrand abrutscht. (T4)
Veröff: VersR 1989,539
TE OGH 1989-03-14 4 Ob 527/89
Auch; Beisatz: Atypische Gefahrenstellen sind im Bereich von etwa zwei Meter neben dem Pistenrand zu sichern. (T5)
Veröff: RZ 1989/61 S 168 = ZVR 1989/140 S 233 (hiezu Pichler)
TE OGH 1989-10-19 7 Ob 677/89
nur: Das Ausmaß der Sicherungsvorkehrungen auf einer Schipiste richtet sich nach der Art der Gefahrenquelle. Künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen sind zu entfernen oder doch so kenntlich zu machen, dass sie für den vernünftigen Durchschnittsfahrer auch bei schlechten Sichtverhältnissen keine besondere Gefahr darstellen. (T6)
Veröff: JBl 1990,458 = VersR 1991,207
TE OGH 1990-03-09 8 Ob 1511/90
Auch
TE OGH 1990-02-06 5 Ob 528/89
Auch; Beisatz: Hier: Unfall durch Aufgehen der Skibindung. (T7)
TE OGH 1990-04-19 8 Ob 555/90
Veröff: SZ 63/58 = ZVR 1991/145 S 373
TE OGH 1995-06-13 4 Ob 1585/95
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Gesamtverhältnis zwischen der Größe und der Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Benützers der Piste und andererseits durch den Pistenhalter mit nach der Verkehrsauffassung adäquaten Mitteln maßgebend. (T8)
TE OGH 1999-01-26 4 Ob 299/98v
Vgl; Beis wie T5; Veröff: SZ 72/8
TE OGH 1999-11-25 8 Ob 155/99y
nur T6
TE OGH 2000-04-28 1 Ob 75/00m
nur: Künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen sind zu entfernen oder doch so kenntlich zu machen, dass sie für den vernünftigen Durchschnittsfahrer auch bei schlechten Sichtverhältnissen keine besondere Gefahr darstellen. (T9)
Beis wie T5
TE OGH 2000-10-03 10 Ob 170/00y
Vgl auch; Beis wie T5
TE OGH 2001-01-25 8 Ob 164/00a
nur T9
TE OGH 2007-01-16 4 Ob 251/06z
Auch; Beisatz: Hier: Seilbahnunternehmen im Kartenverbund. (T10)
Veröff: SZ 2007/1
TE OGH 2007-02-07 2 Ob 284/06p
Auch, Beis wie T8
TE OGH 2008-10-08 9 Ob 28/08w
Auch; nur T6; Beisatz: Auch nach Betriebsschluss der Schilifte stellt ein über die Piste gespanntes Stahlseil („Seilwindenpräparierung") eine atypische Gefahr für Schifahrer dar, die im Gefahrenbereich entsprechend abzusichern ist. (T11)
Bem: Siehe dazu RS0124298. (T12)
Veröff: SZ 2008/146
TE OGH 2012-02-28 4 Ob 211/11z
Vgl auch; nur T9; Beisatz: Hier: über einen als Mountainbikestrecke freigegebenen Güterweg gespanntes Weideband. (T13)
TE OGH 2014-12-18 3 Ob 213/14s
Auch; Beis wie T8
TE OGH 2016-11-29 9 Ob 50/16t
Auch; nur T6; Beis wie T8
TE OGH 2017-02-27 6 Ob 30/17f
Auch; Beis wie T8
TE OGH 2021-02-23 4 Ob 181/20a
Beis wie T8; Beisatz: Hier: Übergang des Fun-Parks (Wellenbahn) in die allgemeine Piste. (T14)
TE OGH 2022-09-14 6 Ob 64/22p
Vgl; Beisatz: Hier: Unzureichend gespannter Fangzaun mit verletzungsträchtigem Stahlanker an einem Streckenabschnitt mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Stützen über den Pistenrand hinaus. (T15)
TE OGH 2022-10-18 4 Ob 164/22d
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Die Liftstütze war bei den am Unfallstag herrschenden guten Sichtverhältnissen leicht erkennbar und als Hindernis nicht überraschend; die Piste war ausreichend breit und nicht sehr steil, sodass der Kläger der von der Liftstütze ausgehenden Gefahr leicht begegnen hätte können. (T16)
TE OGH 2024-02-26 5 Ob 214/23s
Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9
TE OGH 2025-07-22 4 Ob 25/25t
nur T9
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0023469