OGH
RS0057486
31.07.2025
1Ob643/82; 6Ob807/82; 1Ob506/84; 6Ob560/84; 8Ob609/85; 8Ob586/85; 1Ob709/85; 7Ob602/86; 2Ob644/86; 1Ob538/87; 4Ob524/87; 8Ob520/87; 8Ob539/88; 8Ob613/88; 1Ob669/88; 8Ob549/88; 8Ob599/89; 2Ob581/90; 1Ob591/91; 3Ob581/91; 6Ob2151/96h; 7Ob119/98w; 7Ob267/98k; 1Ob197/99y; 6Ob245/01z; 7Ob168/03m; 3Ob122/04v; 2Ob143/07d; 7Ob239/07h; 1Ob177/09z; 1Ob73/12k; 1Ob46/13s; 1Ob132/14i; 1Ob187/14b; 1Ob139/15w; 1Ob245/15h; 1Ob262/15h; 1Ob188/16b; 1Ob58/17m; 1Ob55/19y; 5Ob229/18i; 1Ob130/20d; 1Ob96/20d; 1Ob202/21v; 1Ob211/21t; 1Ob190/21d; 1Ob66/22w; 1Ob103/22m; 1Ob99/23z; 1Ob175/23a; 1Ob13/24d; 1Ob88/24h; 1Ob116/24a; 1Ob140/24f; 1Ob69/25s
EheG §81
EheG §82 Abs1 Z1
Der Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft, dass heißt das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben; nicht entscheidend ist, ob dies durch gemeinsame Tätigkeit geschah. Auch Erträge eines ererbten oder geschenkten Vermögens zählen zu den ehelichen Ersparnissen und sind daher grundsätzlich in die Aufteilung einzubeziehen.
TE OGH 1982-11-03 1 Ob 643/82
Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 = GesRZ 1983,91
TE OGH 1983-03-09 6 Ob 807/82
Veröff: SZ 56/42
TE OGH 1984-04-04 1 Ob 506/84
nur: Der Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft, dass heißt das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben. (T1)
TE OGH 1985-03-07 6 Ob 560/84
nur T1; Veröff: EvBl 1986/13 S 50
TE OGH 1985-10-24 8 Ob 609/85
Auch; Beisatz: Dies hindert aber nicht, dass bei der gemäß Paragraph 83, Absatz eins, EheG vorzunehmenden Aufteilung nach Billigkeit unter Bedachtnahme auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse der Umstand Berücksichtigung findet, dass jeder der Ehegatten für sich seine Ersparnisse anlegte. (T2)
TE OGH 1985-10-24 8 Ob 586/85
nur: Der Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft, dass heißt das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben; nicht entscheidend ist, ob dies durch gemeinsame Tätigkeit geschah. (T3)
TE OGH 1986-01-28 1 Ob 709/85
nur T1
TE OGH 1986-07-10 7 Ob 602/86
TE OGH 1986-09-30 2 Ob 644/86
nur T1
TE OGH 1987-05-13 1 Ob 538/87
Auch
TE OGH 1987-06-30 4 Ob 524/87
Beisatz: Hat eine ererbte Liegenschaft eine Wertsteigerung durch eine Umwidmung erfahren, die die Ehegatten - gemeinsam oder einer von ihnen allein - während der Ehe bewirkt haben, so ist der damit erzielte Vermögenszuwachs - ebenso wie der Ertrag eines ererbten Vermögens - der ehelichen Errungenschaft zuzuzählen. (T4)
TE OGH 1987-07-08 8 Ob 520/87
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Nicht entscheidend ist, ob die Ersparnisse nur aus den Einkünften eines Ehegatten angesammelt wurden, während die des anderen zur Bestreitung der Lasten der ehelichen Haushaltsführung verwendet wurden. (T5)
TE OGH 1988-09-15 8 Ob 539/88
nur T1
TE OGH 1988-09-22 8 Ob 613/88
nur T1; Beisatz: Und zwar bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft. (T6)
TE OGH 1988-11-09 1 Ob 669/88
Auch; nur T1
TE OGH 1989-05-31 8 Ob 549/88
TE OGH 1990-05-10 8 Ob 599/89
Auch; Beisatz: Hier: Photoalben und Tierfelle. (T7)
TE OGH 1990-10-10 2 Ob 581/90
nur T1
TE OGH 1992-01-29 1 Ob 591/91
Auch; nur T1; Beisatz: Tritt durch die bloße Erhaltung der Sache eines Eheteils eine Wertsteigerung derselben ein, die aber nicht auf den Anstrengungen oder dem Konsumverzicht der Eheleute, sondern auf der allgemeinen Preissteigerung von Liegenschaften beruht, dann ist dieser Wertzuwachs nicht als eheliche Errungenschaft anzusehen. (T8)
TE OGH 1992-04-08 3 Ob 581/91
nur T3
TE OGH 1996-08-14 6 Ob 2151/96h
nur T1
TE OGH 1998-09-15 7 Ob 119/98w
Auch
TE OGH 1999-05-28 7 Ob 267/98k
Vgl auch; nur T1; Beis wie T8 nur: Tritt durch die bloße Erhaltung der Sache eines Eheteils eine Wertsteigerung derselben ein, die auf der allgemeinen Preissteigerung von Liegenschaften beruht, dann ist dieser Wertzuwachs nicht als eheliche Errungenschaft anzusehen. (T9)
TE OGH 2000-02-22 1 Ob 197/99y
nur T1; Beis wie T9; Beisatz: Die nicht auf Investitionen oder Arbeitsleistungen der Ehegatten zurückzuführende Wertsteigerung der Liegenschaft wird nur dann nicht als eheliche Errungenschaft angesehen, wenn die Liegenschaft nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen ist. (T10)
Veröff: SZ 73/31
TE OGH 2002-06-20 6 Ob 245/01z
Auch; Beis wie T10
TE OGH 2003-09-10 7 Ob 168/03m
Beisatz: Der Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft, das heißt das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben, nicht entscheidend ist, ob durch gemeinsame Tätigkeit oder Konsumverzicht. (T11)
Beisatz: Hier fällt der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag nach Eintritt des Versicherungsfalles unter die "ehelichen" Errungenschaften, die als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen. (T12)
Veröff: SZ 2003/102
TE OGH 2005-04-27 3 Ob 122/04v
Auch; nur: Auch Erträge eines ererbten oder geschenkten Vermögens zählen zu den ehelichen Ersparnissen und sind daher grundsätzlich in die Aufteilung einzubeziehen. (T13)
Beisatz: Erträge eines Unternehmens gelten - wie ganz allgemein Erträge aus einem der Aufteilung entzogenen Vermögen - als eheliche Ersparnisse und unterliegen der Aufteilung, sofern sie zu Gemeinschaftsvermögen umgewandelt oder zu Ersparnissen werden. (T14)
Veröff: SZ 2005/62
TE OGH 2007-08-30 2 Ob 143/07d
Vgl; Beis wie T14
TE OGH 2007-11-16 7 Ob 239/07h
Vgl; Beisatz: Nicht der Aufteilung unterliegen Hochzeitsgeschenke, die anlässlich einer Monate vor der standesamtlichen Eheschließung stattfindenden Hochzeitsfeier nach türkischer Tradition geschenkt wurden. (T15)
Veröff: SZ 2007/180
TE OGH 2009-10-13 1 Ob 177/09z
Vgl auch
TE OGH 2012-08-01 1 Ob 73/12k
Auch
TE OGH 2013-04-11 1 Ob 46/13s
nur T1; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10
TE OGH 2014-07-24 1 Ob 132/14i
Auch; Beis wie T14
TE OGH 2015-03-19 1 Ob 187/14b
Auch; nur T1
TE OGH 2015-08-27 1 Ob 139/15w
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Zur ehelichen Errungenschaft gehören nur wertsteigernde Aufwendungen während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft, somit Investitionen in die Aufteilungsmasse, nicht aber Investitionen in ein nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG von der Aufteilung ausgenommenes Objekt nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft. (T16)
TE OGH 2016-02-25 1 Ob 245/15h
nur T3; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Zeitwert der Investitionen für den Zubau (ermittelt durch Abschläge vom Kostenaufwand für die Baumaßnahmen) als während der Ehe bewirkte Wertsteigerung der Liegenschaft. (T17)
TE OGH 2016-03-31 1 Ob 262/15h
nur T3; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T11; Veröff: SZ 2016/43
TE OGH 2016-11-23 1 Ob 188/16b
Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T14; Beisatz: Erträge aus eingebrachtem, geschenktem oder ererbtem Vermögen, die ohne Beitrag eines der Ehegatten anfallen, zählen zu den ehelichen Ersparnissen nur dann, wenn sie ausdrücklich oder schlüssig dazu umgewidmet wurden. (T18)
TE OGH 2017-06-28 1 Ob 58/17m
nur T3; Beis wie T8; Beis wie T11
TE OGH 2019-04-03 1 Ob 55/19y
nur T3; Beis wie T11; Beisatz: Dass einer der Ehegatten dazu weniger oder gar nichts beigetragen hat, wirkt sich nur auf den Aufteilungsschlüssel aus und hat nichts mit der Frage der realen Einbeziehung eines Vermögenswertes in die Aufteilungsmasse zu tun. (T19)
TE OGH 2019-05-21 5 Ob 229/18i
nur T1
TE OGH 2020-07-22 1 Ob 130/20d
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T18
TE OGH 2020-09-23 1 Ob 96/20d
nur T3; Beis wie T8; Beis wie T11
TE OGH 2021-11-16 1 Ob 202/21v
Vgl; nur T1; Beis wie T6
TE OGH 2021-12-14 1 Ob 211/21t
nur T1; Beis wie T14
TE OGH 2021-12-14 1 Ob 190/21d
nur T3; Beis wie T8; Beis wie T11
TE OGH 2022-06-22 1 Ob 66/22w
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Welcher Wert im Rahmen der Aufteilung nicht zu berücksichtigen ist, weil er keine eheliche Errungenschaft darstellt, bestimmt sich nach dem der „Einbringungsquote“ entsprechenden Anteil am Verkehrswert der Liegenschaft. (T20)
TE OGH 2022-09-14 1 Ob 103/22m
TE OGH 2023-06-27 1 Ob 99/23z
vgl; nur T3
TE OGH 2024-01-23 1 Ob 175/23a
Beisatz wie T14
TE OGH 2024-03-05 1 Ob 13/24d
Beisatz: Hier: Keine Aufteilung der während aufrechter Lebensgemeinschaft erworbenen und in die Ehe eingebrachten Liegenschaft. (T21)
TE OGH 2024-06-25 1 Ob 88/24h
Beisatz wie T8; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10
TE OGH 2024-09-25 1 Ob 116/24a
vgl; nur T1; Beisatz wie T18
TE OGH 2025-03-25 1 Ob 140/24f
Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T11; Beisatz wie T18
Beisatz: Hier: Zur Zuordnung eines – aus ehelichen Mitteln dotierten – privaten Altersvorsorgemodells. (T22)
TE OGH 2025-07-31 1 Ob 69/25s
nur T1
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057486