OGH
RS0044613
16.10.2025
7Ob766/82; 1Ob4/99s; 3Ob298/03z; 3Ob186/04f; 1Ob121/16z; 10ObS82/22i; 6Ob169/25h
ZPO §534
ZPO §538
ZPO §543
Ablehnung der in JBl 1957,596 vertretenen Rechtsansicht, dass die Wiederaufnahmsklage nur bei erwiesener Verspätung zurückgewiesen werden dürfe (ob der Kläger Rechtzeitigkeit beweisen oder nur glaubhaft machen muss, wurde offen gelassen).
TE OGH 1982-10-28 7 Ob 766/82
TE OGH 1999-02-23 1 Ob 4/99s
nur: Ablehnung der in JBl 1957,596 vertretenen Rechtsansicht, dass die Wiederaufnahmsklage nur bei erwiesener Verspätung zurückgewiesen werden dürfe. (T1)
Beisatz: Die Wiederaufnahmeklage ist im Vorprüfungsverfahren nicht erst bei erwiesener Verspätung, sondern schon mangels Glaubhaftmachung ihrer Rechtzeitigkeit zurückzuweisen, weil dem Gesetz die Vermutung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmeklage fremd ist. (T2)
Veröff: SZ 72/31
TE OGH 2004-04-28 3 Ob 298/03z
Auch; nur T1; Beis wie T2
TE OGH 2004-08-26 3 Ob 186/04f
Auch; nur T1; Beis wie T2
TE OGH 2016-08-30 1 Ob 121/16z
Beis wie T2; Bem: Vgl RS0111662. (T3)
Beisatz: Hier: Verspätete Wiederaufnahme eines Abstammungsverfahrens. (T4)
TE OGH 2023-01-17 10 ObS 82/22i
Vgl; Beis nur wie T2
TE OGH 2025-10-16 6 Ob 169/25h
nur T2
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0044613