Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0044613

Entscheidungsdatum

16.10.2025

Geschäftszahl

7Ob766/82; 1Ob4/99s; 3Ob298/03z; 3Ob186/04f; 1Ob121/16z; 10ObS82/22i; 6Ob169/25h

Norm

ZPO §534

ZPO §538

ZPO §543

Rechtssatz

Ablehnung der in JBl 1957,596 vertretenen Rechtsansicht, dass die Wiederaufnahmsklage nur bei erwiesener Verspätung zurückgewiesen werden dürfe (ob der Kläger Rechtzeitigkeit beweisen oder nur glaubhaft machen muss, wurde offen gelassen).

Entscheidungstexte

TE OGH 1982-10-28 7 Ob 766/82

TE OGH 1999-02-23 1 Ob 4/99s

nur: Ablehnung der in JBl 1957,596 vertretenen Rechtsansicht, dass die Wiederaufnahmsklage nur bei erwiesener Verspätung zurückgewiesen werden dürfe. (T1)

Beisatz: Die Wiederaufnahmeklage ist im Vorprüfungsverfahren nicht erst bei erwiesener Verspätung, sondern schon mangels Glaubhaftmachung ihrer Rechtzeitigkeit zurückzuweisen, weil dem Gesetz die Vermutung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmeklage fremd ist. (T2)

Veröff: SZ 72/31

TE OGH 2004-04-28 3 Ob 298/03z

Auch; nur T1; Beis wie T2

TE OGH 2004-08-26 3 Ob 186/04f

Auch; nur T1; Beis wie T2

TE OGH 2016-08-30 1 Ob 121/16z

Beis wie T2; Bem: Vgl RS0111662. (T3)

Beisatz: Hier: Verspätete Wiederaufnahme eines Abstammungsverfahrens. (T4)

TE OGH 2023-01-17 10 ObS 82/22i

Vgl; Beis nur wie T2

TE OGH 2025-10-16 6 Ob 169/25h

nur T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0044613