OGH
RS0018448
24.05.2022
3Ob561/82; 3Ob549/93; 6Ob145/08d; 5Ob168/21y; 4Ob82/22w
ABGB §921
Bei abstrakter Schadensberechnung kommt es darauf an, wie die Vermögenslage des Gläubigers gewesen wäre, wenn der Vertrag zeitgerecht erfüllt worden wäre, und wie sie sich nach dem Ausbleiben des Leistungsaustausches darstellt. Der Vergleich des Vermögensstandes ist allerdings in Bezug auf die Zeitpunkte nicht der Willkür des Gläubigers überlassen. Die Gegenüberstellung hat zeitlich so zu erfolgen, dass der Zeitpunkt vertragsgemäßer Abwicklung einerseits und der, zu welchem die Verzögerung erkennbar und weiteres Zuwarten auf Vertragserfüllung unzumutbar war, verglichen werden. Der Gläubiger darf wegen seiner Schadensminderungspflicht seinen Rücktritt vom Vertrag nicht hinauszögern.
TE OGH 1982-10-27 3 Ob 561/82
Veröff: HS 12935/20
TE OGH 1993-11-24 3 Ob 549/93
Vgl auch; Beisatz: Von einer willkürlichen Verlegung des Zeitpunktes der Schadensberechnung - und des allfälligen Beginns einer Verjährungsfrist - kann nicht die Rede sein, wenn der Gläubiger zunächst wenige Monate auf Erfüllung des Kaufvertrages bestand und erst dann den Nichterfüllungsschaden geltend machen konnte. (T1)
TE OGH 2008-08-07 6 Ob 145/08d
Vgl; Beisatz: Der Anspruch nach Paragraph 921, ABGB setzt Rücktritt vom Vertrag voraus. Der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung liegt schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert (Verlust des Leistungsanspruchs ist Schadenseintritt). (T2)
Beisatz: Bei der Frage, ob die Bemessung des Schadenersatzanspruchs - was auch bei Paragraph 921, ABGB möglich ist konkret oder abstrakt zu erfolgen hat, handelt es sich um eine bloße Frage der Schadensbemessung. (T3)
Beisatz: Der Zeitpunkt des Abschlusses eines Deckungsgeschäfts bei Wahl der konkreten Schadensbemessung hat ausschließlich unter dem Gesichtspunkt eines allfällige Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht Bedeutung, nicht aber für den Beginn der Verjährungsfrist. (T4)
Beisatz: Der Geschädigte hat es nicht in der Hand, durch seine - gegebenenfalls auch nachträgliche - Wahl der Schadensbemessung (allenfalls rückwirkend) den Beginn der Verjährungsfrist zu beeinflussen. (T5)
TE OGH 2021-11-04 5 Ob 168/21y
Vgl
TE OGH 2022-05-24 4 Ob 82/22w
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018448