OGH
20.10.1982
11Os104/82
StGB §75 A;
Aus Paragraph 79, StGB ergibt sich, daß ein Kind "während der Geburt" als Mensch - und damit auch als Deliktsobjekt im Sinne des Paragraph 75, StGB - anzusehen ist und nicht als Leibesfrucht. Ragt bereits ein Körperteil des Kindes aus der Scheide der Gebärenden, so handelt es sich jedenfalls um ein Stadium "während der Geburt".
TE OGH 1982/10/20 11 Os 104/82
Veröff: SSt 53/62 = EvBl 1983/86 S 329
RS0091989