Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.10.1982

Geschäftszahl

3Ob596/82; 7Ob601/95

Norm

ABGB §983;

Rechtssatz

War das Darlehen einem bestimmten ausdrücklich vereinbarten Zweck gewidmet, den der Darlehensnehmer nicht beachtet hat, dann war der Darlehensgeber berechtigt, die vorzeitige Kündigung des Darlehens auszusprechen und es wegen nachträglichen Wegfalles des ausdrücklichen Geschäftszweckes (Paragraph 1435, ABGB) sofort fällig zu stellen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1982/10/20 3 Ob 596/82

TE OGH 1996/03/27 7 Ob 601/95

Auch

Rechtssatznummer

RS0019340