OGH
20.10.1982
3Ob596/82; 7Ob601/95
ABGB §983;
War das Darlehen einem bestimmten ausdrücklich vereinbarten Zweck gewidmet, den der Darlehensnehmer nicht beachtet hat, dann war der Darlehensgeber berechtigt, die vorzeitige Kündigung des Darlehens auszusprechen und es wegen nachträglichen Wegfalles des ausdrücklichen Geschäftszweckes (Paragraph 1435, ABGB) sofort fällig zu stellen.
TE OGH 1982/10/20 3 Ob 596/82
TE OGH 1996/03/27 7 Ob 601/95
Auch
RS0019340