OGH
12.10.1982
4Ob402/81
UWG §2 D10;
Auch der Betrieb einer "bloßen" Servicestelle an einem vom Firmensitz verschiedenen Standort rechtfertigt die Aufnahme der entsprechenden Anschrift in den Briefkopf und in Werbeankündigungen.
TE OGH 1982/10/12 4 Ob 402/81
RS0078747