Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.10.1982

Geschäftszahl

4Ob402/81

Norm

UWG §2 D10;

Rechtssatz

Auch der Betrieb einer "bloßen" Servicestelle an einem vom Firmensitz verschiedenen Standort rechtfertigt die Aufnahme der entsprechenden Anschrift in den Briefkopf und in Werbeankündigungen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1982/10/12 4 Ob 402/81

Rechtssatznummer

RS0078747