Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0003130

Entscheidungsdatum

06.10.1982

Geschäftszahl

3Ob156/81; 3Ob139/90 (3Ob1104/90)

Norm

EO §213 Abs1 IIB

Rechtssatz

Die Beschränkung des Widerspruchsrechtes in Paragraph 213, Absatz eins, letzter Satz EO ist dahin zu verstehen, daß der Verpflichtet nur solche Einwendungen nicht mit Widerspruch im Verteilungsverfahren erheben darf, die er mit Oppostions- oder Impugnationsklage geltend machen könnte. Es kommt daher nicht nur darauf an, ob für die Forderung ein Exekutionstitel vorhanden ist, sondern auch darauf, ob zu ihrer Hereinbringung - auf die versteigerte Liegenschaft - Exekution geführt wird und daher eine Klage nach Paragraph 35, oder Paragraph 36, EO oder ein Gesuch nach Paragraph 40, EO überhaupt zulässig ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1982-10-06 3 Ob 156/81

TE OGH 1991-01-30 3 Ob 139/90

Gegenteilig; nur: Es kommt daher nicht nur darauf an, ob für die

Forderung ein Exekutionstitel vorhanden ist, sondern auch darauf, ob

zu ihrer Hereinbringung - auf die versteigerte Liegenschaft -

Exekution geführt wird und daher eine Klage nach Paragraph 35, oder Paragraph 36, EO

oder ein Gesuch nach Paragraph 40, EO überhaupt zulässig ist. (T1) = EvBl

1991/126 S 568