OGH
RS0003130
06.10.1982
3Ob156/81; 3Ob139/90 (3Ob1104/90)
EO §213 Abs1 IIB
Die Beschränkung des Widerspruchsrechtes in Paragraph 213, Absatz eins, letzter Satz EO ist dahin zu verstehen, daß der Verpflichtet nur solche Einwendungen nicht mit Widerspruch im Verteilungsverfahren erheben darf, die er mit Oppostions- oder Impugnationsklage geltend machen könnte. Es kommt daher nicht nur darauf an, ob für die Forderung ein Exekutionstitel vorhanden ist, sondern auch darauf, ob zu ihrer Hereinbringung - auf die versteigerte Liegenschaft - Exekution geführt wird und daher eine Klage nach Paragraph 35, oder Paragraph 36, EO oder ein Gesuch nach Paragraph 40, EO überhaupt zulässig ist.
TE OGH 1982-10-06 3 Ob 156/81
TE OGH 1991-01-30 3 Ob 139/90
Gegenteilig; nur: Es kommt daher nicht nur darauf an, ob für die
Forderung ein Exekutionstitel vorhanden ist, sondern auch darauf, ob
zu ihrer Hereinbringung - auf die versteigerte Liegenschaft -
Exekution geführt wird und daher eine Klage nach Paragraph 35, oder Paragraph 36, EO
oder ein Gesuch nach Paragraph 40, EO überhaupt zulässig ist. (T1) = EvBl
1991/126 S 568