Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0099326

Entscheidungsdatum

16.02.2023

Geschäftszahl

10Os131/82; 12Os9/83; 9Os123/86; 10Os37/87; 12Os49/92; 13Os118/99; 13Os170/01 (13Os175/01); 14Os140/03; 11Os79/05k; 15Os60/07y; 15Os139/11x; 15Os59/12h; 13Os105/15p (13Os106/15k); 14Os21/17w; 15Os95/22t

Norm

StPO §281 Abs1 Z2

Rechtssatz

Voraussetzung für das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes ist die Verwahrung, das ist ein zwar nicht an eine bestimmte Form gebundener, aber doch unmissverständlich und ausdrücklich erklärter Widerspruch gegen eine beabsichtigte Verlesung; eine nachträgliche Verwahrung hingegen ist nur dann wirksam, wenn der Beschwerdeführer an einem rechtzeitigen Widerspruch gehindert worden wäre, wie etwa durch den Beginn der Verlesung ohne vorherige Ankündigung.

Entscheidungstexte

TE OGH 1982-09-21 10 Os 131/82

Veröff: EvBl 1983/81 S 305

TE OGH 1983-04-14 12 Os 9/83

Vgl auch

TE OGH 1986-09-10 9 Os 123/86

Vgl auch; nur: Voraussetzung für das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes ist die Verwahrung. (T1)

Beisatz: Formelle Voraussetzung der Rechtsmittellegitimation. (T2)

TE OGH 1987-03-24 10 Os 37/87

Vgl auch

TE OGH 1992-07-23 12 Os 49/92

Vgl auch

TE OGH 1999-09-01 13 Os 118/99

Auch; nur: Voraussetzung für das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes ist die Verwahrung, das ist ein zwar nicht an eine bestimmte Form gebundener, aber doch unmissverständlich und ausdrücklich erklärter Widerspruch gegen eine beabsichtigte Verlesung. (T3)

TE OGH 2002-01-16 13 Os 170/01

Auch; Beisatz: Zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, wenn er sich mit der Verlesung sämtlicher Schriftstücke uneingeschränkt und somit die ursprüngliche Verwahrung widerrufend einverstanden erklärt hat. (T4)

TE OGH 2003-12-16 14 Os 140/03

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2005-09-27 11 Os 79/05k

Auch

TE OGH 2007-08-08 15 Os 60/07y

Auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, wenn er sich mit der Verlesung sämtlicher Schriftstücke uneingeschränkt einverstanden erklärt hat. (T5)

TE OGH 2012-03-28 15 Os 139/11x

Auch

TE OGH 2012-06-27 15 Os 59/12h

Vgl auch

TE OGH 2016-09-06 13 Os 105/15p

Auch

TE OGH 2017-05-23 14 Os 21/17w

Auch

TE OGH 2023-02-16 15 Os 95/22t

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0099326