OGH
RS0010496
16.09.1982
8Ob545/82; 6Ob641/85; 5Ob271/01s; 7Ob98/02s; 1Ob169/13d; 6Ob233/16g
ABGB §358 III
Es gibt im Anwendungsbereich der Treuhand etwa die uneigennützige oder fremdnützige und die eigennützige Treuhand (Verwaltungstreuhand beziehungsweise Sicherungstreuhand), je nachdem, ob der Treuhänder im Interesse des Treugebers tätig werden oder ihm diese Stellung auch oder nur in seinem Interesse gewährt werden soll; ferner ist zwischen offener und verdeckter oder stiller Treuhandschaft zu unterscheiden, bei ersterer ist zum Unterschied von der letztgenannten die Treuhänderstellung nach außen hin, im Rahmen einer Gesellschaft etwa den anderen Gesellschaftern gegenüber offengelegt, woraus sich im Einzelfall nach Maßgabe der Treuhandabrede auch Rechte und Pflichten gegenüber des Gesellschaftern ergeben können.
TE OGH 1982-09-16 8 Ob 545/82
Veröff: RZ 1983/12 S 65
TE OGH 1987-06-04 6 Ob 641/85
Auch
TE OGH 2002-04-09 5 Ob 271/01s
Auch; nur: Es gibt im Anwendungsbereich der Treuhand etwa die uneigennützige oder fremdnützige und die eigennützige Treuhand (Verwaltungstreuhand beziehungsweise Sicherungstreuhand), je nachdem, ob der Treuhänder im Interesse des Treugebers tätig werden oder ihm diese Stellung auch oder nur in seinem Interesse gewährt werden soll. (T1); Veröff: SZ 2002/47
TE OGH 2002-09-09 7 Ob 98/02s
Vgl auch; Beisatz: Der fremdnützige Treuhänder handelt im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung. (T2)
TE OGH 2013-10-17 1 Ob 169/13d
Vgl auch; Veröff: SZ 2013/94
TE OGH 2016-12-22 6 Ob 233/16g
Auch; Beisatz: Unter der offenen Treuhand wird der Fall verstanden, dass die Treuhand nach außen hin offen gelegt wird. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010496