Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0010496

Entscheidungsdatum

16.09.1982

Geschäftszahl

8Ob545/82; 6Ob641/85; 5Ob271/01s; 7Ob98/02s; 1Ob169/13d; 6Ob233/16g

Norm

ABGB §358 III

Rechtssatz

Es gibt im Anwendungsbereich der Treuhand etwa die uneigennützige oder fremdnützige und die eigennützige Treuhand (Verwaltungstreuhand beziehungsweise Sicherungstreuhand), je nachdem, ob der Treuhänder im Interesse des Treugebers tätig werden oder ihm diese Stellung auch oder nur in seinem Interesse gewährt werden soll; ferner ist zwischen offener und verdeckter oder stiller Treuhandschaft zu unterscheiden, bei ersterer ist zum Unterschied von der letztgenannten die Treuhänderstellung nach außen hin, im Rahmen einer Gesellschaft etwa den anderen Gesellschaftern gegenüber offengelegt, woraus sich im Einzelfall nach Maßgabe der Treuhandabrede auch Rechte und Pflichten gegenüber des Gesellschaftern ergeben können.

Entscheidungstexte

TE OGH 1982-09-16 8 Ob 545/82

Veröff: RZ 1983/12 S 65

TE OGH 1987-06-04 6 Ob 641/85

Auch

TE OGH 2002-04-09 5 Ob 271/01s

Auch; nur: Es gibt im Anwendungsbereich der Treuhand etwa die uneigennützige oder fremdnützige und die eigennützige Treuhand (Verwaltungstreuhand beziehungsweise Sicherungstreuhand), je nachdem, ob der Treuhänder im Interesse des Treugebers tätig werden oder ihm diese Stellung auch oder nur in seinem Interesse gewährt werden soll. (T1); Veröff: SZ 2002/47

TE OGH 2002-09-09 7 Ob 98/02s

Vgl auch; Beisatz: Der fremdnützige Treuhänder handelt im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung. (T2)

TE OGH 2013-10-17 1 Ob 169/13d

Vgl auch; Veröff: SZ 2013/94

TE OGH 2016-12-22 6 Ob 233/16g

Auch; Beisatz: Unter der offenen Treuhand wird der Fall verstanden, dass die Treuhand nach außen hin offen gelegt wird. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010496