Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.09.1982

Geschäftszahl

11Os74/82

Norm

ABGB §879 Abs2 Z4 DII;

StGB §154 Abs1;

Rechtssatz

In einer Pfandbestellung durch einen Darlehensschuldner - ohne diesen belastende Nebenabrede - kann noch kein Vermögensvorteil im sinne des Paragraph 154, Absatz eins, StGB erblickt werden; ihm kommt im Rahmen des Wertvergleiches nur insofern Bedeutung zu, als die Angemessenheit der Gegenleistung für eine Darlehenshingabe auch von allfälligen besonderen (hier die Höhe der Schuld wertmäßig übersteigenden) Sicherheiten der Rückforderung abhängen kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1982/09/08 11 Os 74/82

Veröff: EvBl 1983/17 S 50

Rechtssatznummer

RS0016911