OGH
08.09.1982
11Os74/82
ABGB §879 Abs2 Z4 DII;
StGB §154 Abs1;
In einer Pfandbestellung durch einen Darlehensschuldner - ohne diesen belastende Nebenabrede - kann noch kein Vermögensvorteil im sinne des Paragraph 154, Absatz eins, StGB erblickt werden; ihm kommt im Rahmen des Wertvergleiches nur insofern Bedeutung zu, als die Angemessenheit der Gegenleistung für eine Darlehenshingabe auch von allfälligen besonderen (hier die Höhe der Schuld wertmäßig übersteigenden) Sicherheiten der Rückforderung abhängen kann.
TE OGH 1982/09/08 11 Os 74/82
Veröff: EvBl 1983/17 S 50
RS0016911