OGH
13.07.1982
4Ob356/82
UWG §2 D3;
Wird angekündigt, daß Kaffee nicht chemisch, sondern auf natürliche Weise - mit klarem Wasser - von Koffein befreit wird, ist nicht zu erwarten, daß maßgebende Teile des Publikums die beanstandete Werbeaussage dahin verstehen würden, daß dem Rohkaffee durch bloßes Versetzen mit klarem Wasser das Koffein entzogen wird, ohne daß es dazu eines weiteren aufwendigen technologischen Vorganges bedürfte. Der Werbende darf sich daher auf die Herausstellung des wesentlichen Unterschiedes zwischen den beiden Verfahren - Verwendung nur reines Wasser statt chemischer Produkte als Lösungsmittel - beschränken. - Nacht und Tag - koffeinfreier Schonkaffee.
TE OGH 1982/07/13 4 Ob 356/82
Veröff: ÖBl 1982,126
RS0078478