OGH
13.07.1982
4Ob353/82; 4Ob286/99h; 4Ob205/01b
UWG §1 C5a;
Das UWG ist kein Gesetz gegen unlautere wirtschaftliche Betätigung auf dem Markte schlechthin, kommt also nicht ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall nur Verbraucherinteressen oder auch Interessen der Mitbewerber betroffen sind, zur Anwendung. Es wird nicht jedes geschäftliche Verhalten, sondern nur wettbewerbliches Verhalten erfaßt; nur solche Handlungen werden erfaßt, die sich auf die Marktverhältnisse beziehen.
TE OGH 1982/07/13 4 Ob 353/82
Veröff: SZ 55/111 = ÖBl 1983,127 = MietSlg 34639(25)
TE OGH 1999/12/21 4 Ob 286/99h
Auch; nur: Das UWG ist kein Gesetz gegen unlautere wirtschaftliche Betätigung auf dem Markte schlechthin nur solche Handlungen werden erfaßt, die sich auf die Marktverhältnisse beziehen. (T1)
TE OGH 2001/10/16 4 Ob 205/01b
nur T1
RS0077744