OGH
13.07.1982
4Ob353/82
ImmMV §14;
ImmMV §15;
UWG §1 C5a;
Mitbewerber können dadurch, daß ein Immobilienmakler Kunden, die er bereits für sich gewonnen hat, gesetzwidrig überhöhte Provisionen verrechnet, nicht nachteilig betroffen werden. Das Verhalten ist, wenn es potentiellen Kundenkreisen bekannt wird, eher geeignet, den Absatz der Mitbewerber dadurch zu fördern, daß sich Interessenten von diesem Immobilienmakler abwenden.
TE OGH 1982/07/13 4 Ob 353/82
Veröff: SZ 55/111 = ÖBl 1983,127 = MietSlg 34639(25)
RS0076466