Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.07.1982

Geschäftszahl

4Ob353/82

Norm

ImmMV §14;

ImmMV §15;

UWG §1 C5a;

Rechtssatz

Mitbewerber können dadurch, daß ein Immobilienmakler Kunden, die er bereits für sich gewonnen hat, gesetzwidrig überhöhte Provisionen verrechnet, nicht nachteilig betroffen werden. Das Verhalten ist, wenn es potentiellen Kundenkreisen bekannt wird, eher geeignet, den Absatz der Mitbewerber dadurch zu fördern, daß sich Interessenten von diesem Immobilienmakler abwenden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1982/07/13 4 Ob 353/82

Veröff: SZ 55/111 = ÖBl 1983,127 = MietSlg 34639(25)

Rechtssatznummer

RS0076466