OGH
RS0038078
13.07.1982
4Ob353/82; 4Ob57/08y
KSchG §28; UWG §1 A; UWG §14 AI; ZPO §226 BIII
Wenn der Kläger alle für den Unterlassungsanspruch nach Paragraph 28, KSchG erforderlichen Tatsachenbehauptungen und überdies die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht erforderliche Tatsachenbehauptung aufstellt, der Beklagte habe zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt, darf sein Vorbringen wegen dieser zusätzlichen Behauptung nicht dahin verstanden werden, dass er sich auf die Geltendmachung allfälliger - bei Vorliegen einer Wettbewerbsbehandlung - mit Paragraph 28, KSchG konkurrierender Ansprüche aus Paragraph eins, UWG beschränken wollte.
TE OGH 1982-07-13 4 Ob 353/82
Veröff: SZ 55/111 = ÖBl 1983,127 = MietSlg 34639(25)
TE OGH 2008-07-08 4 Ob 57/08y
Vgl; Beisatz: Dass das Urteilsbegehren und ihm folgend der Spruch des Erstgerichts die Wortfolge „zu Zwecken des Wettbewerbs" enthält, bedeutet in Wahrheit eine (formale) Einschränkung des nach Paragraph 28 a, KSchG unabhängig von einer Wettbewerbsabsicht bestehenden Unterlassungsanspruchs. Die Beklagte ist dadurch nicht beschwert. (T1); Veröff: SZ 2008/96