Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0059692

Entscheidungsdatum

26.03.2025

Geschäftszahl

2Ob531/82; 6Ob60/12k; 6Ob47/24s

Norm

GmbHG §36

GmbHG §38

Rechtssatz

Die Einberufung der Generalversammlung ist eine Mitteilung mit dem Zweck, den Gesellschaftern Kenntnis von der Abhaltung der Generalversammlung zu verschaffen. Diese soll nicht zu einem Zeitpunkt angesetzt werden, an dem bekanntermaßen Gesellschafter nicht anwesend sein werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1982-07-13 2 Ob 531/82

TE OGH 2012-04-19 6 Ob 60/12k

nur: Die Generalversammlung darf nicht zu einem Zeitpunkt angesetzt werden, an dem bekanntermaßen Gesellschafter nicht anwesend sein werden. (T1); Beisatz: Die Verpflichtung, bei Wahl des Ortes und Termins der Generalversammlung auf die Interessen der Gesellschafter Bedacht zu nehmen, folgt aus der allgemeinen Treuepflicht. (T2)

TE OGH 2025-03-26 6 Ob 47/24s

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0059692