OGH
RS0059692
26.03.2025
2Ob531/82; 6Ob60/12k; 6Ob47/24s
GmbHG §36
GmbHG §38
Die Einberufung der Generalversammlung ist eine Mitteilung mit dem Zweck, den Gesellschaftern Kenntnis von der Abhaltung der Generalversammlung zu verschaffen. Diese soll nicht zu einem Zeitpunkt angesetzt werden, an dem bekanntermaßen Gesellschafter nicht anwesend sein werden.
TE OGH 1982-07-13 2 Ob 531/82
TE OGH 2012-04-19 6 Ob 60/12k
nur: Die Generalversammlung darf nicht zu einem Zeitpunkt angesetzt werden, an dem bekanntermaßen Gesellschafter nicht anwesend sein werden. (T1); Beisatz: Die Verpflichtung, bei Wahl des Ortes und Termins der Generalversammlung auf die Interessen der Gesellschafter Bedacht zu nehmen, folgt aus der allgemeinen Treuepflicht. (T2)
TE OGH 2025-03-26 6 Ob 47/24s
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0059692