Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.07.1982

Geschäftszahl

7Ob534/82; 7Ob708/86

Norm

ABGB §1062;

Rechtssatz

Dem Käufer wird mit der gesetzlichen Obliegenheit nach Paragraph 1062, ABGB, den Kaufgegenstand zur bedungenen Zeit zu übernehmen, nur auferlegt, jene notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die nach dem Vertrag, dessen Gegenstand und den näheren Umständen von ihm vorgenommen werden müssen, um die Kaufsache in seine Verfügungsgewalt zu bringen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1982/07/01 7 Ob 534/82

Veröff: SZ 55/102

TE OGH 1986/11/26 7 Ob 708/86

Rechtssatznummer

RS0020215