OGH
01.07.1982
7Ob534/82; 7Ob708/86
ABGB §1062;
Dem Käufer wird mit der gesetzlichen Obliegenheit nach Paragraph 1062, ABGB, den Kaufgegenstand zur bedungenen Zeit zu übernehmen, nur auferlegt, jene notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die nach dem Vertrag, dessen Gegenstand und den näheren Umständen von ihm vorgenommen werden müssen, um die Kaufsache in seine Verfügungsgewalt zu bringen.
TE OGH 1982/07/01 7 Ob 534/82
Veröff: SZ 55/102
TE OGH 1986/11/26 7 Ob 708/86
RS0020215