OGH
RS0017621
01.07.1982
7Ob534/82; 4Ob1511/95; 6Ob36/97f
ABGB §905 IC
Ist vereinbart, dass die strittige Lieferung "frei Haus" ("frei Baustelle") erfolgen sollte, ist die Verpflichtung zur Lieferung auf die Baustelle im Sinne der Vereinbarung eines besonderen Erfüllungsortes anzunehmen, selbst wenn im Zweifel ein bloßer Versendungskauf anzunehmen sein mag (JBl 1969,337), zumal wenn die Übersendungsart durch einen privaten Spediteur auch nicht im Sinne des Paragraph 429, ABGB vom Käufer bestimmt oder genehmigt war.
TE OGH 1982-07-01 7 Ob 534/82
Veröff: SZ 55/102
TE OGH 1995-01-31 4 Ob 1511/95
Auch; nur: Ist vereinbart, dass die strittige Lieferung "frei Haus" ("frei Baustelle") erfolgen sollte, ist die Verpflichtung zur Lieferung auf die Baustelle im Sinne der Vereinbarung eines besonderen Erfüllungsortes anzunehmen. (T1)
TE OGH 1997-04-24 6 Ob 36/97f
nur T1
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017621