Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0017621

Entscheidungsdatum

01.07.1982

Geschäftszahl

7Ob534/82; 4Ob1511/95; 6Ob36/97f

Norm

ABGB §905 IC

Rechtssatz

Ist vereinbart, dass die strittige Lieferung "frei Haus" ("frei Baustelle") erfolgen sollte, ist die Verpflichtung zur Lieferung auf die Baustelle im Sinne der Vereinbarung eines besonderen Erfüllungsortes anzunehmen, selbst wenn im Zweifel ein bloßer Versendungskauf anzunehmen sein mag (JBl 1969,337), zumal wenn die Übersendungsart durch einen privaten Spediteur auch nicht im Sinne des Paragraph 429, ABGB vom Käufer bestimmt oder genehmigt war.

Entscheidungstexte

TE OGH 1982-07-01 7 Ob 534/82

Veröff: SZ 55/102

TE OGH 1995-01-31 4 Ob 1511/95

Auch; nur: Ist vereinbart, dass die strittige Lieferung "frei Haus" ("frei Baustelle") erfolgen sollte, ist die Verpflichtung zur Lieferung auf die Baustelle im Sinne der Vereinbarung eines besonderen Erfüllungsortes anzunehmen. (T1)

TE OGH 1997-04-24 6 Ob 36/97f

nur T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017621