Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0013270

Entscheidungsdatum

30.06.1982

Geschäftszahl

3Ob559/82; 4Ob515/83 (4Ob516/83); 5Ob236/07b; 5Ob51/18p

Norm

ABGB §830 B1; G betr die Teilung v Gebäuden nach materiellen Anteilen §2

Rechtssatz

Das Wesen der Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen liegt darin, das hinsichtlich derjenigen Räumlichkeiten, die den einzelnen materiellen Anteilen zugewiesen sind, gar kein echtes Miteigentum mehr vorliegt, sondern hier ist ein real geteiltes Eigentum gegeben. Beim sog. Stockwerkseigentum besteht sohin Alleineigentum am Stockwerk ( am jeweiligen materiellen Anteil ); Alleineigentum kann aber grundsätzlich nicht von einer Klage nach Paragraph 830, ABGB betroffen sein ( vergleiche GlU 9409 ).

Entscheidungstexte

TE OGH 1982-06-30 3 Ob 559/82

SZ 55/99 = EvBl 1982/176 S 574 = MietSlg 34085 ( 23 )

TE OGH 1984-01-10 4 Ob 515/83

Auch; Beisatz: Für Aufwendungen, welche nur den Anteil eines

Stockwerkseigentümers betreffen, haftet nur der betreffende

Stockwerkseigentümer. (T1)

TE OGH 2008-01-22 5 Ob 236/07b

Auch; Beisatz: Dieser Hinderungsgrund liegt aber nicht vor, wenn die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft am materiellen Anteil begehrt wird. (T2)

TE OGH 2018-10-03 5 Ob 51/18p

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013270