OGH
RS0013270
30.06.1982
3Ob559/82; 4Ob515/83 (4Ob516/83); 5Ob236/07b; 5Ob51/18p
ABGB §830 B1; G betr die Teilung v Gebäuden nach materiellen Anteilen §2
Das Wesen der Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen liegt darin, das hinsichtlich derjenigen Räumlichkeiten, die den einzelnen materiellen Anteilen zugewiesen sind, gar kein echtes Miteigentum mehr vorliegt, sondern hier ist ein real geteiltes Eigentum gegeben. Beim sog. Stockwerkseigentum besteht sohin Alleineigentum am Stockwerk ( am jeweiligen materiellen Anteil ); Alleineigentum kann aber grundsätzlich nicht von einer Klage nach Paragraph 830, ABGB betroffen sein ( vergleiche GlU 9409 ).
TE OGH 1982-06-30 3 Ob 559/82
SZ 55/99 = EvBl 1982/176 S 574 = MietSlg 34085 ( 23 )
TE OGH 1984-01-10 4 Ob 515/83
Auch; Beisatz: Für Aufwendungen, welche nur den Anteil eines
Stockwerkseigentümers betreffen, haftet nur der betreffende
Stockwerkseigentümer. (T1)
TE OGH 2008-01-22 5 Ob 236/07b
Auch; Beisatz: Dieser Hinderungsgrund liegt aber nicht vor, wenn die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft am materiellen Anteil begehrt wird. (T2)
TE OGH 2018-10-03 5 Ob 51/18p
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013270