OGH
RS0050125
30.06.1982
1Ob14/82; 1Ob45/87; 1Ob3/89; 1Ob47/91; 1Ob271/06v; 6Ob163/12g
AHG §1 Ba; AHG §1 Bb
Nur insoweit, als einer Gemeinde durch ein Gesetz ein hoheitliches Handeln aufgetragen ist, werden die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze im Sinne des Paragraph eins, AHG tätig. Fehlt ein solcher gesetzlicher Auftrag, gehört die Tätigkeit der Gemeinde im Rahmen der Daseinsvorsorge in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung (SZ 51/184).
TE OGH 1982-06-30 1 Ob 14/82
Veröff: JBl 1983,158
TE OGH 1987-12-21 1 Ob 45/87
TE OGH 1989-03-15 1 Ob 3/89
Vgl auch; Beisatz: Daseinsvorsorge kann von einem Rechtsträger sowohl im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als auch in Vollziehung der Gesetze erbracht werden. (T1) Veröff: SZ 62/41
TE OGH 1992-01-29 1 Ob 47/91
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Frage des Anschlusses an eine Wasserversorgungsanlage. (T2) Veröff: EvBl 1992/105 S 452
TE OGH 2007-03-27 1 Ob 271/06v
Vgl auch; Beisatz: Hier: (Gesetzlich nicht gebotene) Impfung von Schulkindern durch den Amtsarzt - kein hoheitliches Tätigwerden. (T3)
Beisatz: Hier: Zur Zuständigkeit nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG. (T4)
TE OGH 2013-06-06 6 Ob 163/12g
Vgl; Beisatz: Die Wahl zwischen hoheitlicher und privatrechtlicher Form ist nach traditioneller Ansicht freigestellt, soweit nicht durch die einfache Gesetzgebung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, zumindest aber, solange die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften zur hoheitlichen Vorgangsweise bloß ermächtigen. Das gilt auch für die Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge. (T5)
Beisatz: Auch im Hinblick auf die Gegenleistung kommt den Gemeinden die Wahlfreiheit zwischen Gebührenerhebung und der Ausschreibung privatrechtlicher Entgelte zu. Dies gilt auch dann, wenn die Benützung der Gemeindeanlage eindeutig auf öffentlich-rechtlicher, hoheitlicher Grundlage geregelt ist. (T6)