OGH
29.06.1982
4Ob347/82
UWG §1 D4a;
Ein Kartellmitglied, daß vertragswidrig die in der ÖNORM 4050 vorgesehene Zielgruppenbezeichnung auf Skiern unterläßt, handelt unlauter und wettbewerbsschädlich, weil es Zeit und Mühe erspart und eine Unterlassung der Kennzeichnung eine Erweiterung des Käuferkreises zumindest zur Folge haben kann. - Marktregelungsvertrag-Ski.
TE OGH 1982/06/29 4 Ob 347/82
RS0079304