Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.06.1982

Geschäftszahl

4Ob347/82

Norm

UWG §1 D4a;

Rechtssatz

Ein Kartellmitglied, daß vertragswidrig die in der ÖNORM 4050 vorgesehene Zielgruppenbezeichnung auf Skiern unterläßt, handelt unlauter und wettbewerbsschädlich, weil es Zeit und Mühe erspart und eine Unterlassung der Kennzeichnung eine Erweiterung des Käuferkreises zumindest zur Folge haben kann. - Marktregelungsvertrag-Ski.

Entscheidungstexte

TE OGH 1982/06/29 4 Ob 347/82

Rechtssatznummer

RS0079304