OGH
15.06.1982
4Ob344/82; 4Ob95/92; 4Ob103/07m
UWG §9 A;
UWG §9 B2;
UWG §9 B4;
Schutzfähig sind nur der Name, die Firma und die besondere Bezeichnung eines lebenden Unternehmens. Wird hingegen der Betrieb des Unternehmens aufgegeben, so erlischt der Schutz. Nur eine vorübergehende Unterbrechung ist unschädlich. Sie liegt nur vor, wenn eine Wiederaufnahme sachlich möglich ist und außerdem die ernste Absicht besteht, den Betrieb so bald als möglich unter der bisher geführten Bezeichnung wieder aufzunehmen - "Zirkus Medrano".
TE OGH 1982/06/15 4 Ob 344/82
Veröff: ÖBl 1983,110
TE OGH 1992/11/10 4 Ob 95/92
nur: Wird hingegen der Betrieb des Unternehmens aufgegeben, so erlischt der Schutz. (T1) Veröff: ÖBl 1993/18
TE OGH 2007/07/10 4 Ob 103/07m
nur: Schutzfähig sind nur der Name, die Firma und die besondere Bezeichnung eines lebenden Unternehmens. Wird hingegen der Betrieb des Unternehmens aufgegeben, so erlischt der Schutz. (T2)
RS0079036