Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.06.1982

Geschäftszahl

4Ob344/82

Norm

IPRG §48 Abs2;

UWG §9 A;

Rechtssatz

Soll die Verwendung einer Bezeichnung eines ausländischen Unternehmens in Österreich verboten werden, wirkt sich das beanstandete Verhalten auf den österreichischen Markt aus und ist daher österreichisches Wettbewerbsrecht anzuwenden - "Zirkus Medrano".

Entscheidungstexte

TE OGH 1982/06/15 4 Ob 344/82

Veröff: ÖBl 1983,110

Rechtssatznummer

RS0077545