Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0011348

Entscheidungsdatum

26.11.2020

Geschäftszahl

3Ob529/82; 7Ob717/83; 8Ob528/87; 8Ob618/87; 3Ob90/88; 2Ob587/88; 3Ob92/90; 10Ob509/96; 3Ob13/96; 1Ob55/95; 4Ob163/98v; 3Ob254/99w; 7Ob166/01i; 5Ob170/04t; 3Ob48/10w; 5Ob183/20b

Norm

ABGB §449

GBG §14 Abs2

Rechtssatz

Bei einer Höchstbetragshypothek erlischt das Pfandrecht grundsätzlich nicht schon dann, wenn ein dem Höchstbetrag entsprechender Teil des Kredits zurückgezahlt wird, vielmehr haftet die Liegenschaft bis zur völligen Rückzahlung des Kredites (so schon JBl 1958,122).

Entscheidungstexte

TE OGH 1982-06-09 3 Ob 529/82

Veröff: NZ 1983,91

TE OGH 1983-11-17 7 Ob 717/83

TE OGH 1987-04-23 8 Ob 528/87

Beisatz: Das Pfandrecht erlischt also erst durch die Endabwicklung des Grundverhältnisses. (T1) Veröff: ÖBA 1987,842 = SZ 60/68

TE OGH 1988-02-09 8 Ob 618/87

Beis wie T1; JBl 1988,379 = ÖBA 1988,1035

TE OGH 1988-09-07 3 Ob 90/88

Beis wie T1; Veröff: RdW 1988,448 = SZ 61/191 = ÖBA 1989,324 = WBl 1988,440

TE OGH 1989-02-28 2 Ob 587/88

Beis wie T1; Veröff: ÖBA 1989,829

TE OGH 1991-04-10 3 Ob 92/90

Beis wie T1; Beisatz: Bei Bestellung einer Höchstbetragshypothek haftet das Pfand aber nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Die nachfolgenden Pfandgläubiger können bei einer Vorrangigen Höchstbetragshypothek daher nie damit rechnen, daß diese nicht mehr aushafte, auch wenn etwa der Höchstbetrag schon einmal bezahlt worden sein sollte. (T2) Veröff: ÖBA 1992,1041 = SZ 64/38 = ecolex 1991,846 (G. Wilhelm)

TE OGH 1996-02-27 10 Ob 509/96

Beisatz: Selbst wenn das Rechtsverhältnis, aus dem die besicherten Forderungen entstammen, bereits abgewickelt ist, weitere Forderungen also aus diesem nicht mehr bestehen können, hat der Pfandschuldner (der nur Realschuldner, nicht auch gleichzeitig Personalschuldner ist) kein Recht zur Zahlung, bevor er vom Pfandgläubiger auf Grund der Pfandhaftung beansprucht wird; es muß dem Gläubiger frei stehen, auf wen er zuerst greift, anders verhält es sich nur dann, wenn der Realschuldner ausdrücklich oder schlüssig erklärt, bloß den besicherten Teil abtragen zu wollen, und der Kreditgeber dieser Zahlungsbestimmung nicht widerspricht. (T3) Beisatz: Hier: Dies gilt umso mehr, wenn der Gläubiger (Kreditgeber) eine solche Zustimmungserklärung bereits vorab (nämlich im Rahmen der von ihm selbst formulierten und von der beklagten Partei als Realschuldner sodann unverändert angenommenen und pflegschaftsgerichtlich ebenfalls unverändert genehmigten Zusatzvereinbarung) abgegeben hat. (T4) Veröff: SZ 69/51

TE OGH 1996-03-27 3 Ob 13/96

TE OGH 1996-06-25 1 Ob 55/95

Beis wie T3; Beisatz: Diese Grundsätze treffen uneingeschränkt aber nur auf jenen Liegenschaftseigentümer zu, der zugleich auch Personalschuldner ist. Ist der Realschuldner dagegen nicht auch Personalschuldner, und ist das Rechtsverhältnis, aus dem die besicherten Forderungen entspringen können (etwa ein revolvierender Kontokorrentkredit), noch nicht beendet, so daß der Kreditrahmen wieder ausgenützt werden kann, kann der Realschuldner die Entlastung der Liegenschaft selbst dann nicht herbeiführen, wenn er den Höchstbetrag zahlt. (T5) Veröff: SZ 69/145

TE OGH 1998-06-16 4 Ob 163/98v

Vgl auch; Beis wie T1

TE OGH 2000-04-26 3 Ob 254/99w

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2001-07-31 7 Ob 166/01i

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2005-02-28 5 Ob 170/04t

Beis wie T1; Beisatz: Bei Zahlung des Höchstbetrages durch den (auch) aus der Realhaftung in Anspruch genommenen Schuldner bedarf es eines ausdrücklichen Widerspruchs des Gläubigers, um die Wirkung der vom Schuldner unmittelbar vor seiner Zahlung abgegebenen Erklärung, damit (auch) die Pfandhaftung zu tilgen, zu verhindern. (T6)

TE OGH 2010-04-28 3 Ob 48/10w

Beis wie T1

TE OGH 2020-11-26 5 Ob 183/20b

Beisatz wie T3

Anmerkung, Veröff: SZ 2020/110

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011348