OGH
18.05.1982
4Ob326/82
NahversG §1;
NahversG §2;
UWG §1 D2c;
Wer Waren nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung an Einzelhändler, sondern zum direkten Verkauf an Letztverbraucher einkauft, ist nicht Großhändler, sondern Einzelhändler. Die Größe des Umsatzes ist für die allein nach dieser Funktion im Handel zu erfolgenden Beurteilung belanglos. Auch ein Einzelhändler mit großem Umsatz hat keinen Anspruch auf Preiskonditionen, wie sie nach den Preisfestsetzungen des Unterausschusses der Paritätischen Kommission Großhändlern vorbehalten sind. Wird einem solchen Einzelhändler zu den vom Unterausschuß der Paritätischen Kommission für diese festgesetzten Preisen verkauft, kann dies nicht gegen Paragraph eins, UWG verstoßen.
TE OGH 1982/05/18 4 Ob 326/82
Veröff: ÖBl 1983,76
RS0070986