Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0066167

Entscheidungsdatum

20.03.2023

Geschäftszahl

1Ob530/82; 5Ob227/22a

Norm

LPG §6

Rechtssatz

Bei der in Paragraph 6, Absatz eins, LPG angeordneten umfassenden Interessenabwägung sind auch jene Umstände, die bei einem im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Dauerschuldverhältnis zur außerordentlichen Kündigung berechtigten, zu berücksichtigen. Dazu gehören auch solche, die ausschließlich in der Person und der Verläßlichkeit des Pächters liegen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1982-05-05 1 Ob 530/82

Veröff: MietSlg 34522(16)

TE OGH 2023-03-20 5 Ob 227/22a

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0066167