Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0029070

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Geschäftszahl

4Ob36/82; 8ObA36/23m

Norm

AngG §26 III4a

AngG §27 Z6 E6

Rechtssatz

Eine sachliche, nicht in beleidigender Form vorgebrachte Kritik des Arbeitgebers an der Arbeitsleistung oder an der fachlichen Eignung des Arbeitnehmers ist selbst dann keine Ehrverletzung, wenn sie objektiv unrichtig ist und irrtümlich erfolgt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1982-05-04 4 Ob 36/82

Veröff: Arb 10106

TE OGH 2023-06-27 8 ObA 36/23m

Beisatz: Wohl aber ist es nach Paragraph 27, Ziffer 6, AngG als ein wichtiger Grund anzusehen, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, wenn sich der Angestellte in diesem Zusammenhang erhebliche Ehrverletzungen gegen Mitbedienstete zuschulden kommen lässt. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029070