Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.04.1982

Geschäftszahl

9Os52/82; 12Os164/83; 10Os149/84; 10Os16/85; 12Os177/84; 13Os23/86;

10Os6/86; 13Os140/86; 14Os80/87; 15Os73/93; 14Os19/94; 14Os203/96;

11Os96/98; 15Os86/99; 13Os169/99

Norm

StPO §365 Abs2;

Rechtssatz

Der Bestimmung des Paragraph 365, Absatz 2, StPO wird entsprochen, wenn sich der Verteidiger des Angeklagten im Schlußvortrag zu den geltend gemachten Privatbeteiligtenansprüchen äußert und keine zusätzliche Aufklärung über Tatumstände durch Vernehmung des Angeklagten geboten ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1982/04/23 9 Os 52/82

Veröff: SSt 53/19 = EvBl 1982/186 S 606

TE OGH 1984/01/12 12 Os 164/83

Vgl auch

TE OGH 1984/11/13 10 Os 149/84

Vgl auch

TE OGH 1985/03/19 10 Os 16/85

Vgl auch

TE OGH 1985/04/25 12 Os 177/84

Vgl auch

TE OGH 1986/04/24 13 Os 23/86

Vgl auch

TE OGH 1986/04/22 10 Os 6/86

Vgl auch; Beisatz: Es genügt, dem Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme zum Privatbeteiligtenanspruch zu bieten. (T1)

TE OGH 1987/04/09 13 Os 140/86

Beisatz: So schon ÖJZ-LSK 1981/164. (T2)

TE OGH 1987/10/21 14 Os 80/87

Vgl auch

TE OGH 1993/08/26 15 Os 73/93

TE OGH 1994/04/26 14 Os 19/94

Vgl auch

TE OGH 1997/04/15 14 Os 203/96

TE OGH 1998/12/15 11 Os 96/98

Vgl; Beisatz: Die Tatsache, daß dem Verteidiger und/oder dem Angeklagten gemäß Paragraph 255, Absatz 3, StPO das Recht auf einen Schlußvortrag eingeräumt wurde, vermag für sich allein die nach Paragraph 365, Absatz 2, StPO zwingende Vernehmung zu den privatrechtlichen Ansprüchen - ohne einer (von der Judikatur als ausreichend erachteten) ausdrücklichen Aufforderung zu einer solchen Stellungnahme - nicht zu ersetzen. (T3)

TE OGH 1999/08/12 15 Os 86/99

Vgl auch; Beisatz: Einer derartigen vom Gesetz geforderten Prozeßerklärung ist jedoch nur entweder eine vom Gericht - allenfalls über Anregung des Privatbeteiligten(vertreters) veranlaßte - an den Beschuldigten (Angeklagten) bzw an dessen Verteidiger gerichtete ausdrückliche Aufforderung zu einer diesbezüglichen Stellungnahme oder die zumindest explizit eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer solchen Äußerung gleichzuhalten. (T4)

TE OGH 2000/06/07 13 Os 169/99

Auch

Rechtssatznummer

RS0101233