Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0065327

Entscheidungsdatum

16.12.2025

Geschäftszahl

1Ob778/81; 7Ob515/82; 7Ob785/82; 7Ob530/83; 1Ob750/83; 7Nd502/89; 3Ob547/93; 9Ob64/01d; 7Ob155/03z; 5Ob113/09t; 2Ob1/12d; 2Ob65/13t; 8Ob86/16d; 4Ob225/17t; 4Ob71/20z; 10Ob7/22k; 4Ob75/25w

Norm

KSchG §1 Abs1

KSchG §3

Rechtssatz

Die Vorschriften des ersten Hauptstückes des KSchG wollen der Tatsache Rechnung tragen, dass im rechtsgeschäftlichen Verkehr Parteien mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Stärke, Erfahrung oder sonstiger Qualifikation aufeinander treffen und die daraus für den schwächeren Vertragspartner resultierenden Gefahren ausschalten oder mindern; dabei wird aber darauf abgestellt, dass einerseits ein Unternehmer, andererseits ein Verbraucher beteiligt sind. Auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten im Einzelfall kommt es nicht an; dies mag zwar in Ausnahmefällen als unbillig empfunden werden, doch wurde die am Typus orientierte Abgrenzungsmethode einer Lösung vorgezogen, die zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen müsste; es ist also unzulässig, in analoger Anwendung des Paragraph eins, KSchG ein Geschäft schlechthin dem ersten Hauptstück des KSchG zu unterstellen, weil zwischen den Parteien ein erhebliches Ungleichgewicht besteht; eine solche Vorgangsweise würde das Anliegen des Gesetzes, eine praktikable Lösung zu finden, vereiteln.

Entscheidungstexte

TE OGH 1982-04-21 1 Ob 778/81

Veröff: SZ 55/51

TE OGH 1982-10-21 7 Ob 515/82

Auch; Veröff: SZ 55/157

TE OGH 1982-12-16 7 Ob 785/82

nur: Auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten im Einzelfall kommt es nicht an; dies mag zwar in Ausnahmefällen als unbillig empfunden werden, doch wurde die am Typus orientierte Abgrenzungsmethode einer Lösung vorgezogen, die zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen müsste. (T1)

TE OGH 1983-02-17 7 Ob 530/83

nur: Die Vorschriften des ersten Hauptstückes des KSchG wollen der Tatsache Rechnung tragen, dass im rechtsgeschäftlichen Verkehr Parteien mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Stärke, Erfahrung oder sonstiger Qualifikation aufeinander treffen und die daraus für den schwächeren Vertragspartner resultierenden Gefahren ausschalten oder mindern; dabei wird aber darauf abgestellt, dass einerseits ein Unternehmer, andererseits ein Verbraucher beteiligt sind. Auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten im Einzelfall kommt es nicht an; dies mag zwar in Ausnahmefällen als unbillig empfunden werden, doch wurde die am Typus orientierte Abgrenzungsmethode einer Lösung vorgezogen, die zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen müsste. (T2)

TE OGH 1983-11-09 1 Ob 750/83

nur T2; Veröff: SZ 56/159 = EvBl 1984/97 S 393

TE OGH 1989-03-13 7 Nd 502/89

nur: Dabei wird aber darauf abgestellt, dass einerseits ein Unternehmer, andererseits ein Verbraucher beteiligt sind. (T3)

TE OGH 1993-11-24 3 Ob 547/93

Auch

TE OGH 2001-05-23 9 Ob 64/01d

Vgl auch; Beisatz: Die typische Ungleichgewichtslage war zwar Motiv für den Gesetzgeber, das Verbrauchergeschäft zum Grundtatbestand des römisch eins. Hauptstückes zu machen, doch kommt es auf die tatsächlichen wirtschaftlichen und sonstigen Umstände des einzelnen Falles nicht an, wenn der Grundtatbestand erfüllt ist. (T4)

TE OGH 2003-08-05 7 Ob 155/03z

Vgl auch; Beisatz: Beim Vertragsschluss durch Stellvertreter für die Unternehmer- oder Verbrauchereigenschaft kommt es auf den Vertragspartner und nicht auf seinen Vertreter an. (T5)

Veröff: SZ 2003/88

TE OGH 2009-11-24 5 Ob 113/09t

Vgl; Beisatz: Auf ein Ungleichgewicht der Vertragsteile hinsichtlich ihres Wissens und ihrer Erfahrung mit der betroffenen Art von Rechtsgeschäften kommt es nicht an. (T6)

Bem: Hier: Unternehmer iSd Paragraph eins, UGB; unternehmensbezogenes Geschäft iSd Paragraph 343, UGB. (T7)

TE OGH 2012-06-28 2 Ob 1/12d

Vgl; nur: Die Vorschriften des ersten Hauptstückes des KSchG wollen der Tatsache Rechnung tragen, dass im rechtsgeschäftlichen Verkehr Parteien mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Stärke, Erfahrung oder sonstiger Qualifikation aufeinander treffen und die daraus für den schwächeren Vertragspartner resultierenden Gefahren ausschalten oder mindern. (T8)

Beisatz: Der Verbraucher soll vor Rechtsnachteilen bewahrt werden, die ihm durch die Ausnützung seiner typischerweise schwächeren Position drohen. (T9)

Veröff: SZ 2012/66

TE OGH 2013-05-07 2 Ob 65/13t

Vgl; Beisatz: Hier: Keine analoge Anwendbarkeit von Paragraph 6, Absatz 3, KSchG im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft beider Streitteile. (T10)

TE OGH 2017-05-30 8 Ob 86/16d

Auch

TE OGH 2018-03-22 4 Ob 225/17t

Auch; Beis wie T5

TE OGH 2020-08-11 4 Ob 71/20z

TE OGH 2022-05-24 10 Ob 7/22k

Vgl; Beisatz: Hier: Eine Einschränkung der Anwendbarkeit des römisch eins. Hauptstücks des KSchG auf die typische Fallkonstellation, bei der der Unternehmer die Sach- oder Dienstleistung erbringt, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut entnehmen noch aus dem Ziel des Gesetzes ableiten. Die Stellung des Verbrauchers als Verkäufer gegenüber dem kaufenden Unternehmer hindert die Anwendung des Paragraph 3, KSchG daher nicht („inverses“ Verbrauchergeschäft). (T11)

TE OGH 2025-12-16 4 Ob 75/25w

nur T2; Beisatz wie T6; nur T8; Beisatz wie T9

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065327