Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.1982

Geschäftszahl

4Ob325/82; 4Ob402/82

Norm

UWG §1 C2;

UWG §9 C4a;

UWG §9 C4b;

Rechtssatz

Die Einwendung sittenwidrigen Vorgehens beim Markenerwerb setzt nicht voraus, daß das nicht registrierte Zeichen in beteiligten Verkehrskreisen bereits als Kennzeichen des Unternehmens des bisherigen Benützers gegolten hat. Es genügt, wenn der Vorbenützer das Zeichen für sein Unternehmen so verwendet, daß es im Zeitpunkt der sittenwidrigen Markenregistrierung bereits eine gewisse Verkehrsbekanntheit erreicht hatte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1982/04/20 4 Ob 325/82

Veröff: ÖBl 1983,50 = GRURInt 1983,879

TE OGH 1982/12/14 4 Ob 402/82

Beisatz: Eine solche Verkehrsbekanntheit wäre aber dann nicht notwendig, wenn der Markenerwerb in rechtsmißbräuchlicher Ausnützung der ihm im Zuge zwischen den Parteien geführten Verhandlungen die Kenntnis von der Absicht des anderen erlangt hätte, die Bezeichnung zu verwenden, und eine derartige (verwechselbare) Bezeichnung dann als Marke angemeldet hätte. (T1)

Rechtssatznummer

RS0077692