OGH
20.04.1982
4Ob325/82; 4Ob21/95; 4Ob40/95; 4Ob2339/96s; 4Ob218/97f; 4Ob52/98w; 4Ob176/99g; 4Ob310/98m; 4Ob199/99i; 17Ob10/09h
MSchG §2; MSchG §30a; MSchG §34; PVÜ Art6 septies; UWG §1 C2;
UWG §9 C4a; UWG §9 C4b
Sittenwidriges Vorgehen beim Markenerwerb ist nicht nur dann möglich, wenn zwischen dem Vorbenützer der Marke und dem Markenerwerber ein Alleinvertriebsvertrag besteht. Paragraph 30 a, MSchG und Artikel 6, septies PVÜ bringen vielmehr zum Ausdruck, dass jemand, der - in welcher Weise immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der ein bestimmtes Zeichen bereits gebraucht hat, verpflichtet ist oder war, ein Markenrecht an dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung für dieselben oder gleichartigen Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers nur bei Vorliegen besonderer Gründe erwerben darf.
TE OGH 1982/04/20 4 Ob 325/82
Veröff: ÖBl 1983,50 = GRURInt 1983,879
TE OGH 1995/03/07 4 Ob 21/95
Beisatz: Hier: Mooskirchner (T1)
TE OGH 1995/06/13 4 Ob 40/95
Auch; Beisatz: Sittenwidriger Markenrechtserwerb führt zivilrechtlich nur dazu, dass dem Markenrechtserwerber ein Untersagungsrecht gemäß Paragraph 9, UWG verwehrt ist, weil er sich in einem solchen Fall der Marke nicht "befugterweise" im Sinne dieser Gesetzesstelle bedient. Für einen Anspruch auf Abgabe einer "Übertragungserklärung" bezüglich eines Anteils an den Markenrechten besteht daher kein Rechtsgrund. (T2)
TE OGH 1997/01/14 4 Ob 2339/96s
Beis wie T2 nur: Sittenwidriger Markenrechtserwerb führt zivilrechtlich nur dazu, dass dem Markenrechtserwerber ein Untersagungsrecht gemäß Paragraph 9, UWG verwehrt ist, weil er sich in einem solchen Fall der Marke nicht "befugterweise" im Sinne dieser Gesetzesstelle bedient. (T3); Beisatz: Sowohl Paragraph 30 a, MSchG als auch Artikel 6, septies PVÜ richten sich gegen sittenwidriges Vorgehen beim Markenerwerb durch Missbrauch eines Vertrauensverhältnisses, wobei Paragraph 30 a, MSchG nicht auf den Markenerwerb durch bestimmte Agenten (Handelsvertreter) und insbesondere nicht auf das Vorliegen eines Alleinvertriebsvertrages zwischen Markenerwerber und Vorbenützer der Marke beschränkt ist. (T4); Beisatz: Der Erwerb des Markenrechts an der für den Hersteller im Ausland geschützten Marke für gleichartige Waren muss als Versuch des (bisherigen) Vertriebsunternehmens angesehen werden, den Hersteller und (mittelbaren) Vertragspartner, dessen Produkte das Vertriebsunternehmen davor selbst im Inland verkauft hat, beim Vertrieb gleichartiger Produkte auszuschalten. Darin liegt ein Erschleichen des Markenrechts, das den guten Sitten zuwiderläuft. (T5)
TE OGH 1997/10/07 4 Ob 218/97f
Vgl auch
TE OGH 1998/04/21 4 Ob 52/98w
Auch Beis wie T3
TE OGH 1999/07/13 4 Ob 176/99g
Vgl auch; nur: Paragraph 30, a MSchG und Artikel 6, septies PVÜ bringen vielmehr zum Ausdruck, dass jemand, der - in welcher Weise immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der ein bestimmtes Zeichen bereits gebraucht hat, verpflichtet ist oder war, ein Markenrecht an dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung für dieselben oder gleichartigen Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers nur bei Vorliegen besonderer Gründe erwerben darf. (T6)
TE OGH 1999/07/13 4 Ob 310/98m
Auch; nur T6; Beis wie T5; Veröff: SZ 72/117
TE OGH 1999/11/09 4 Ob 199/99i
Auch; Beis wie T2 nur: Sittenwidriger Markenrechtserwerb führt zivilrechtlich nur dazu, dass dem Markenrechtserwerber ein Untersagungsrecht gemäß Paragraph 9, UWG verwehrt ist. (T7)
TE OGH 2009/05/12 17 Ob 10/09h
Vgl auch
RS0066842