Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.1982

Geschäftszahl

4Ob325/82; 4Ob21/95; 4Ob40/95; 4Ob2339/96s; 4Ob218/97f; 4Ob52/98w; 4Ob176/99g; 4Ob310/98m; 4Ob199/99i; 17Ob10/09h

Norm

MSchG §2; MSchG §30a; MSchG §34; PVÜ Art6 septies; UWG §1 C2;

UWG §9 C4a; UWG §9 C4b

Rechtssatz

Sittenwidriges Vorgehen beim Markenerwerb ist nicht nur dann möglich, wenn zwischen dem Vorbenützer der Marke und dem Markenerwerber ein Alleinvertriebsvertrag besteht. Paragraph 30 a, MSchG und Artikel 6, septies PVÜ bringen vielmehr zum Ausdruck, dass jemand, der - in welcher Weise immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der ein bestimmtes Zeichen bereits gebraucht hat, verpflichtet ist oder war, ein Markenrecht an dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung für dieselben oder gleichartigen Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers nur bei Vorliegen besonderer Gründe erwerben darf.

Entscheidungstexte

TE OGH 1982/04/20 4 Ob 325/82

Veröff: ÖBl 1983,50 = GRURInt 1983,879

TE OGH 1995/03/07 4 Ob 21/95

Beisatz: Hier: Mooskirchner (T1)

TE OGH 1995/06/13 4 Ob 40/95

Auch; Beisatz: Sittenwidriger Markenrechtserwerb führt zivilrechtlich nur dazu, dass dem Markenrechtserwerber ein Untersagungsrecht gemäß Paragraph 9, UWG verwehrt ist, weil er sich in einem solchen Fall der Marke nicht "befugterweise" im Sinne dieser Gesetzesstelle bedient. Für einen Anspruch auf Abgabe einer "Übertragungserklärung" bezüglich eines Anteils an den Markenrechten besteht daher kein Rechtsgrund. (T2)

TE OGH 1997/01/14 4 Ob 2339/96s

Beis wie T2 nur: Sittenwidriger Markenrechtserwerb führt zivilrechtlich nur dazu, dass dem Markenrechtserwerber ein Untersagungsrecht gemäß Paragraph 9, UWG verwehrt ist, weil er sich in einem solchen Fall der Marke nicht "befugterweise" im Sinne dieser Gesetzesstelle bedient. (T3); Beisatz: Sowohl Paragraph 30 a, MSchG als auch Artikel 6, septies PVÜ richten sich gegen sittenwidriges Vorgehen beim Markenerwerb durch Missbrauch eines Vertrauensverhältnisses, wobei Paragraph 30 a, MSchG nicht auf den Markenerwerb durch bestimmte Agenten (Handelsvertreter) und insbesondere nicht auf das Vorliegen eines Alleinvertriebsvertrages zwischen Markenerwerber und Vorbenützer der Marke beschränkt ist. (T4); Beisatz: Der Erwerb des Markenrechts an der für den Hersteller im Ausland geschützten Marke für gleichartige Waren muss als Versuch des (bisherigen) Vertriebsunternehmens angesehen werden, den Hersteller und (mittelbaren) Vertragspartner, dessen Produkte das Vertriebsunternehmen davor selbst im Inland verkauft hat, beim Vertrieb gleichartiger Produkte auszuschalten. Darin liegt ein Erschleichen des Markenrechts, das den guten Sitten zuwiderläuft. (T5)

TE OGH 1997/10/07 4 Ob 218/97f

Vgl auch

TE OGH 1998/04/21 4 Ob 52/98w

Auch Beis wie T3

TE OGH 1999/07/13 4 Ob 176/99g

Vgl auch; nur: Paragraph 30, a MSchG und Artikel 6, septies PVÜ bringen vielmehr zum Ausdruck, dass jemand, der - in welcher Weise immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der ein bestimmtes Zeichen bereits gebraucht hat, verpflichtet ist oder war, ein Markenrecht an dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung für dieselben oder gleichartigen Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers nur bei Vorliegen besonderer Gründe erwerben darf. (T6)

TE OGH 1999/07/13 4 Ob 310/98m

Auch; nur T6; Beis wie T5; Veröff: SZ 72/117

TE OGH 1999/11/09 4 Ob 199/99i

Auch; Beis wie T2 nur: Sittenwidriger Markenrechtserwerb führt zivilrechtlich nur dazu, dass dem Markenrechtserwerber ein Untersagungsrecht gemäß Paragraph 9, UWG verwehrt ist. (T7)

TE OGH 2009/05/12 17 Ob 10/09h

Vgl auch

Rechtssatznummer

RS0066842