Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0017284

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Geschäftszahl

6Ob587/82; 1Ob20/84; 4Ob533/95; 7Ob368/98p (7Ob369/98k); 1Ob273/00d; 7Ob67/01f; 6Ob67/02z; 4Ob82/05w; 7Ob64/06x; 7Ob236/05i; 10Ob120/07f; 8Ob4/08h; 9ObA53/15g; 6Ob60/16s; 6Ob195/17w; 18OCg5/20i; 1Ob70/26i

Norm

ABGB §886

ABGB §936 römisch eins

ZPO §577 Abs3

Rechtssatz

Die Formvorschrift des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO dient auch dem Schutz vor Übereilung beim Vertragsabschluss. Die für den Schiedsvertrag angeordnete Schriftform ist daher auch Gültigkeitserfordernis für Verpflichtungserklärungen, einen Schiedsvertrag abzuschließen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1982-03-31 6 Ob 587/82

Veröff: SZ 55/47

TE OGH 1984-08-31 1 Ob 20/84

nur: Die Formvorschrift des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO dient auch dem Schutz vor Übereilung beim Vertragsabschluss. (T1)

Veröff: SZ 57/135

TE OGH 1995-06-13 4 Ob 533/95

nur T1; Beisatz: Außerdem soll durch das Schriftlichkeitsgebot der Inhalt leicht und dauerhaft festgestellt werden können. Im Fall des begünstigten Dritten ist nur der zuletzt genannte Zweck von Bedeutung. (T2)

Veröff: SZ 68/112

TE OGH 2000-01-26 7 Ob 368/98p

nur T1; Beisatz: Kommt die Schiedsvereinbarung hinsichtlich eines von mehreren Vertragspartnern die eine GmbH gründen zufolge Formmangels (Fehlen der entsprechenden Bevollmächtigung) nicht wirksam zu Stande, so ist sie auch gegenüber den anderen Vertragspartnern nicht zustande gekommen. (T3)

TE OGH 2001-02-27 1 Ob 273/00d

Auch; Beisatz: Ein Schiedsvertrag beziehungsweise auch eine Schiedsklausel in dem die materiellrechtlichen Beziehungen der Parteien regelnden Vertrag muss gemäß Paragraph 577, Absatz 3, ZPO - abgesehen von der Sonderform der Vereinbarung durch den Wechsel von Telegrammen oder Fernschreiben - schriftlich errichtet werden. (T4)

Beisatz: Die Schriftform erfordert nicht nur die Schriftlichkeit der Vereinbarung, sondern die Abrede muss von den Vertragsparteien oder ihren Bevollmächtigten auch unterfertigt sein. (T5)

TE OGH 2001-05-17 7 Ob 67/01f

Auch; Beis wie T4

TE OGH 2002-11-07 6 Ob 67/02z

Auch

TE OGH 2005-05-24 4 Ob 82/05w

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Das Schriftlichkeitserfordernis hat nicht nur Beweisfunktion, es soll den Vertragspartner auch warnen und damit vor Übereilung schützen und somit Gewähr dafür bieten, dass sich die Parteien der Bedeutung dieser Vereinbarung, die einem Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs gleichkommt, bewusst sind. (T6)

TE OGH 2006-03-29 7 Ob 64/06x

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Bei juristischen Personen bedarf es der Unterschrift durch die vertretungsbefugten Gesellschafter bzw die gesetzlichen oder statutenmäßigen organschaftlichen Vertreter; daneben können sie sich auch durch von ihren Organen rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Personen, die zum wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung jedoch eine schriftliche Spezialvollmacht nach Paragraph 1008, ABGB benötigten, vertreten lassen. (T7)

TE OGH 2006-04-26 7 Ob 236/05i

Auch; Beis wie T7; Beisatz: In der Einbringung der Schiedsklage durch einen dazu nach Paragraph 31, Absatz eins, ZPO bevollmächtigten Rechtsanwalt ist eine nachträgliche Genehmigung des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung, bei der die Formvorschrift des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO verletzt wurde (Vertretungsmangel), zu erblicken. (T8)

TE OGH 2008-02-05 10 Ob 120/07f

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6

TE OGH 2008-02-28 8 Ob 4/08h

Auch; Beis wie T5

TE OGH 2015-06-24 9 ObA 53/15g

Vgl auch

TE OGH 2016-05-30 6 Ob 60/16s

Vgl; Beisatz: Für eine teleologische Reduktion des Schriftlichkeitsgebots dergestalt, dass sich stets nur die „schwächere Vertragspartei“ auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung berufen könnte, besteht kein Anhaltspunkt. Das Formerfordernis der Schriftlichkeit bezweckt hier nicht bloß einen Übereilungsschutz, sondern hat aufgrund der weitreichenden Wirkungen einer Schiedsvereinbarung (Verzicht auf staatlichen Rechtsschutz) auch Beweisfunktion. (T9)

TE OGH 2018-01-17 6 Ob 195/17w

Auch; nur T1; Beisatz: Die sehr weitreichenden Wirkungen einer Schiedsvereinbarung, nämlich insbesondere des Verzichts auf staatlichen Rechtsschutz, rechtfertigen eine strenge Auslegung des Schriftlichkeitsgebots. (T10)

TE OGH 2021-02-17 18 OCg 5/20i

Beis wie T8

TE OGH 2026-06-24 1 Ob 70/26i

vgl; Beisatz wie T8

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017284