OGH
RS0017284
24.06.2026
6Ob587/82; 1Ob20/84; 4Ob533/95; 7Ob368/98p (7Ob369/98k); 1Ob273/00d; 7Ob67/01f; 6Ob67/02z; 4Ob82/05w; 7Ob64/06x; 7Ob236/05i; 10Ob120/07f; 8Ob4/08h; 9ObA53/15g; 6Ob60/16s; 6Ob195/17w; 18OCg5/20i; 1Ob70/26i
ABGB §886
ABGB §936 römisch eins
ZPO §577 Abs3
Die Formvorschrift des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO dient auch dem Schutz vor Übereilung beim Vertragsabschluss. Die für den Schiedsvertrag angeordnete Schriftform ist daher auch Gültigkeitserfordernis für Verpflichtungserklärungen, einen Schiedsvertrag abzuschließen.
TE OGH 1982-03-31 6 Ob 587/82
Veröff: SZ 55/47
TE OGH 1984-08-31 1 Ob 20/84
nur: Die Formvorschrift des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO dient auch dem Schutz vor Übereilung beim Vertragsabschluss. (T1)
Veröff: SZ 57/135
TE OGH 1995-06-13 4 Ob 533/95
nur T1; Beisatz: Außerdem soll durch das Schriftlichkeitsgebot der Inhalt leicht und dauerhaft festgestellt werden können. Im Fall des begünstigten Dritten ist nur der zuletzt genannte Zweck von Bedeutung. (T2)
Veröff: SZ 68/112
TE OGH 2000-01-26 7 Ob 368/98p
nur T1; Beisatz: Kommt die Schiedsvereinbarung hinsichtlich eines von mehreren Vertragspartnern die eine GmbH gründen zufolge Formmangels (Fehlen der entsprechenden Bevollmächtigung) nicht wirksam zu Stande, so ist sie auch gegenüber den anderen Vertragspartnern nicht zustande gekommen. (T3)
TE OGH 2001-02-27 1 Ob 273/00d
Auch; Beisatz: Ein Schiedsvertrag beziehungsweise auch eine Schiedsklausel in dem die materiellrechtlichen Beziehungen der Parteien regelnden Vertrag muss gemäß Paragraph 577, Absatz 3, ZPO - abgesehen von der Sonderform der Vereinbarung durch den Wechsel von Telegrammen oder Fernschreiben - schriftlich errichtet werden. (T4)
Beisatz: Die Schriftform erfordert nicht nur die Schriftlichkeit der Vereinbarung, sondern die Abrede muss von den Vertragsparteien oder ihren Bevollmächtigten auch unterfertigt sein. (T5)
TE OGH 2001-05-17 7 Ob 67/01f
Auch; Beis wie T4
TE OGH 2002-11-07 6 Ob 67/02z
Auch
TE OGH 2005-05-24 4 Ob 82/05w
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Das Schriftlichkeitserfordernis hat nicht nur Beweisfunktion, es soll den Vertragspartner auch warnen und damit vor Übereilung schützen und somit Gewähr dafür bieten, dass sich die Parteien der Bedeutung dieser Vereinbarung, die einem Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs gleichkommt, bewusst sind. (T6)
TE OGH 2006-03-29 7 Ob 64/06x
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Bei juristischen Personen bedarf es der Unterschrift durch die vertretungsbefugten Gesellschafter bzw die gesetzlichen oder statutenmäßigen organschaftlichen Vertreter; daneben können sie sich auch durch von ihren Organen rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Personen, die zum wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung jedoch eine schriftliche Spezialvollmacht nach Paragraph 1008, ABGB benötigten, vertreten lassen. (T7)
TE OGH 2006-04-26 7 Ob 236/05i
Auch; Beis wie T7; Beisatz: In der Einbringung der Schiedsklage durch einen dazu nach Paragraph 31, Absatz eins, ZPO bevollmächtigten Rechtsanwalt ist eine nachträgliche Genehmigung des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung, bei der die Formvorschrift des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO verletzt wurde (Vertretungsmangel), zu erblicken. (T8)
TE OGH 2008-02-05 10 Ob 120/07f
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6
TE OGH 2008-02-28 8 Ob 4/08h
Auch; Beis wie T5
TE OGH 2015-06-24 9 ObA 53/15g
Vgl auch
TE OGH 2016-05-30 6 Ob 60/16s
Vgl; Beisatz: Für eine teleologische Reduktion des Schriftlichkeitsgebots dergestalt, dass sich stets nur die „schwächere Vertragspartei“ auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung berufen könnte, besteht kein Anhaltspunkt. Das Formerfordernis der Schriftlichkeit bezweckt hier nicht bloß einen Übereilungsschutz, sondern hat aufgrund der weitreichenden Wirkungen einer Schiedsvereinbarung (Verzicht auf staatlichen Rechtsschutz) auch Beweisfunktion. (T9)
TE OGH 2018-01-17 6 Ob 195/17w
Auch; nur T1; Beisatz: Die sehr weitreichenden Wirkungen einer Schiedsvereinbarung, nämlich insbesondere des Verzichts auf staatlichen Rechtsschutz, rechtfertigen eine strenge Auslegung des Schriftlichkeitsgebots. (T10)
TE OGH 2021-02-17 18 OCg 5/20i
Beis wie T8
TE OGH 2026-06-24 1 Ob 70/26i
vgl; Beisatz wie T8
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017284