Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.03.1982

Geschäftszahl

4Ob309/82; 4Ob386/84; 4Ob119/91; 4Ob26/92; 4Ob35/93; 4Ob1056/95; 4Ob166/01t; 4Ob89/06a; 17Ob29/07z

Norm

UWG §9 B6;

UWG §9 C2;

UWG §9 C5;

Rechtssatz

Im Fall der Kollision eines Markenrechts mit einem nicht registrierten Zeichen für die gleiche Ware hat letzteres dann Priorität, wenn es vor der Eintragung der Marke Verkehrsgeltung erlangt hat. Der Schutz ist aber örtlich auf jenes Gebiet beschränkt, in dem es Verkehrsgeltung genießt - "Egger-Bier".

Entscheidungstexte

TE OGH 1982/03/30 4 Ob 309/82

Veröff: SZ 55/43 = ÖBl 1982,128 = GRURInt 1983,308

TE OGH 1984/11/27 4 Ob 386/84

Beisatz: Hier: Zwei Etablissementbezeichnungen - "Schuh-Ski(-Tennis)". (T1)

TE OGH 1991/11/05 4 Ob 119/91

nur: Der Schutz ist aber örtlich auf jenes Gebiet beschränkt, in dem es Verkehrsgeltung genießt - "Egger-Bier". (T2) Beisatz: Hier: Verkehrsgeltung einer Marke. -"Gaudi-Stadl". (T3)

TE OGH 1992/06/16 4 Ob 26/92

Auch; nur: Im Fall der Kollision eines Markenrechts mit einem nicht registrierten Zeichen für die gleiche Ware hat letzteres dann Priorität, wenn es vor der Eintragung der Marke Verkehrsgeltung erlangt hat. (T4) Veröff: ÖBl 1992,221

TE OGH 1993/04/20 4 Ob 35/93

nur T4; Veröff: ÖBl 1993,245 = GRURInt 1994,535

TE OGH 1995/08/10 4 Ob 1056/95

Auch; nur T4; Beisatz: Treffen eine registrierte Marke und ein nicht registriertes Zeichen mit Verkehrsgeltung zusammen, so entscheidet die Priorität. (T5)

TE OGH 2001/09/12 4 Ob 166/01t

Vgl auch; Beisatz: Es kommt für die Frage des stärken Rechts beim Zusammentreffen von Schutzrechten nicht nur im Markenrecht, sondern im Kennzeichenrecht ganz allgemein auf den Kollisionszeitpunkt an. (T6)

TE OGH 2006/06/20 4 Ob 89/06a

nur T4; Beis wie T5

TE OGH 2008/01/22 17 Ob 29/07z

Rechtssatznummer

RS0078871