OGH
25.03.1982
12Os12/82
StGB §134 Abs1;
Zugeeignet ist ein gefundenes Gut, wenn es zumindest zeitweilig in das Vermögen des Täters (oder das eines Dritten) überführt wird; auf eine solche Zueignung der gefundenen Sache ist in der Regel dann zu schließen, wenn der Täter die Sache behält und den Fund bei einer Nachfrage verschweigt bzw den Vorschriften des Paragraph 389, ABGB zuwiderhandelt.
TE OGH 1982/03/25 12 Os 12/82
Veröff: SSt 53/12 = EvBl 1982/174 S 554
RS0094729