Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0049505

Entscheidungsdatum

17.03.1982

Geschäftszahl

1Ob53/81; 1Ob272/99b; 1Ob47/05a; 4Ob5/11f

Norm

ABGB §1311 römisch zwei c; AVG §60; Vlbg RaumplanungsG §3

Rechtssatz

Auch Ermessensbescheide bedürfen der Begründung; die Behörde darf die Ermessensentscheidung nur treffen, wenn eine die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles voll berücksichtigende Interessensabwägung Platz gegriffen hat (VwSlgNF 7022 A) und vom Ermessen nur "im Sinne des Gesetzes", also im eingeräumten Ermessensspielraum, Gebrauch machen (Artikel 130, Absatz 2, B - VG).

Entscheidungstexte

TE OGH 1982-03-17 1 Ob 53/81

Veröff: SZ 55/36 = EvBl 1982/154 S 496 = JBl 1983,155

TE OGH 2000-03-28 1 Ob 272/99b

Beisatz: Hier fand nicht nur keinerlei entsprechend dokumentierte Grundlagenforschung statt, sondern es unterblieb auch die im Paragraph 3, RPG 1993 ausdrücklich vorgeschriebene Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Ziele der Raumplanung einerseits und des Postulats der Schonung des Privateigentums andererseits völlig. (T1) Beisatz: Die Behörde ist ohne jeden Zweifel aufgerufen, den ihr eingeräumten Ermessensspielraum nur pflichtgemäß auszuüben. (T2)

TE OGH 2005-06-24 1 Ob 47/05a

Vgl auch; Beisatz: Der Flächenwidmungsplan ist gemäß Paragraph 23, vlbg RaumplanungsG nur bei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder bei wesentlicher Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse zu ändern. Dadurch ist dem Flächenwidmungsplan im Interesse der Rechtssicherheit erhöhte Bestandkraft verliehen. (T3)

TE OGH 2011-02-15 4 Ob 5/11f

Auch; Beisatz: Die Auswahlentscheidung bei Besetzung einer Kassenvertragsstelle ist zu begründen. (T4)