OGH
RS0049505
17.03.1982
1Ob53/81; 1Ob272/99b; 1Ob47/05a; 4Ob5/11f
ABGB §1311 römisch zwei c; AVG §60; Vlbg RaumplanungsG §3
Auch Ermessensbescheide bedürfen der Begründung; die Behörde darf die Ermessensentscheidung nur treffen, wenn eine die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles voll berücksichtigende Interessensabwägung Platz gegriffen hat (VwSlgNF 7022 A) und vom Ermessen nur "im Sinne des Gesetzes", also im eingeräumten Ermessensspielraum, Gebrauch machen (Artikel 130, Absatz 2, B - VG).
TE OGH 1982-03-17 1 Ob 53/81
Veröff: SZ 55/36 = EvBl 1982/154 S 496 = JBl 1983,155
TE OGH 2000-03-28 1 Ob 272/99b
Beisatz: Hier fand nicht nur keinerlei entsprechend dokumentierte Grundlagenforschung statt, sondern es unterblieb auch die im Paragraph 3, RPG 1993 ausdrücklich vorgeschriebene Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Ziele der Raumplanung einerseits und des Postulats der Schonung des Privateigentums andererseits völlig. (T1) Beisatz: Die Behörde ist ohne jeden Zweifel aufgerufen, den ihr eingeräumten Ermessensspielraum nur pflichtgemäß auszuüben. (T2)
TE OGH 2005-06-24 1 Ob 47/05a
Vgl auch; Beisatz: Der Flächenwidmungsplan ist gemäß Paragraph 23, vlbg RaumplanungsG nur bei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder bei wesentlicher Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse zu ändern. Dadurch ist dem Flächenwidmungsplan im Interesse der Rechtssicherheit erhöhte Bestandkraft verliehen. (T3)
TE OGH 2011-02-15 4 Ob 5/11f
Auch; Beisatz: Die Auswahlentscheidung bei Besetzung einer Kassenvertragsstelle ist zu begründen. (T4)