Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.02.1982

Geschäftszahl

8Ob154/81

Norm

UWG §14 A1;

ZPO §226 IIB12;

Rechtssatz

Die Anführung aller Möglichkeiten des Zuwiderhandelns bzw die Umschreibung all dessen, was zur Verhinderung des verpönten Erfolges geschehen müsse, ist bei einem Unterlassungsanspruch nicht möglich.

Entscheidungstexte

TE OGH 1982/02/25 8 Ob 154/81

Rechtssatznummer

RS0037699