Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0083375

Entscheidungsdatum

22.12.1981

Geschäftszahl

5Ob47/81; 5Ob125/92; 5Ob21/12t; 5Ob157/15x; 5Ob19/16d

Norm

WEG 1975 §13 Abs2 Z2; WEG 2002 §16 Abs2 Z2

Rechtssatz

Zur Auslegung des Begriffes, "der Übung des Verkehrs entsprechend" in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG (Umgestaltung einer großen Eigentumswohnung in drei Kleinwohnungen entspricht nicht der Übung des Verkehrs).

Entscheidungstexte

TE OGH 1981-12-22 5 Ob 47/81

Veröff: EvBl 1982/60 S 211 = MietSlg 33466 = MietSlg 33511(29)

TE OGH 1992-11-24 5 Ob 125/92

Vgl; Beisatz: Die immer größer werdenden Ansprüche an die Wohnqualität lassen keinen Zweifel daran, dass die Errichtung eines Aufzuges in einem Haus dessen Gestaltung an der Grenze zur baubehördlichen Verpflichtung zur Ausstattung mit einem Aufzug liegt (hier: dreistöckige Jugendstilvilla deren oberstes Geschoß nur über 84 Stufen durch Überwindung eines Höhenunterschiedes von 13,25 m2 erreichbar ist) der Übung des Verkehrs entspricht. (T1)

TE OGH 2012-05-16 5 Ob 21/12t

Auch; Beisatz: Hier: Teilung einer Garage in 70 selbständige Wohnungseigentumsobjekte (Kfz‑Abstellplätze). (T2)

TE OGH 2015-09-25 5 Ob 157/15x

Auch; Beisatz: Die Verlängerung eines im allgemeinen Liftschacht geführten Personenaufzugs in das obere Geschoß einer Maisonettewohnung mit Öffnung der Dachhaut und Errichtung eines über das Dach ragenden Aufbaus stellt einen massiven Eingriff in allgemeine Teile des Hauses dar und lässt sich angesichts der für eine Maisonette typischen baulichen Gestaltung auch nicht mit der nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs verkehrsüblichen Erschließung von eingeschoßigen Etagenwohnungen durch einen Personenaufzug mit Ausstiegsstellen in jedem Stockwerk des Hauses (5 Ob 125/92; 5 Ob 93/06x) vergleichen. (T3)

TE OGH 2016-05-18 5 Ob 19/16d

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083375