OGH
RS0043823
28.09.2023
6Ob599/81; 1Ob38/84; 1Ob631/86; 8Ob67/86; 2Ob595/86; 2Ob544/87; 8Ob627/87; 3Ob544/89; 9ObA264/89; 1Ob517/90; 6Ob664/94; 2Ob1524/95; 2Ob574/94; 7Ob88/97k; 5Ob457/97k; 2Ob232/98a; 7Ob51/04g; 9ObA119/10f; 2Ob117/12p; 2Ob89/13x; 1Ob193/14k; 3Ob8/19a; 10ObS14/19k; 10ObS118/21g; 10ObS102/23g
JN §42 Ac
ZPO §519 E4
Eine neue Aufrollung der Nichtigkeitsfrage mit Revision oder mit selbständigem Rekurs ist ausgeschlossen, wenn die Entscheidung auch nur aus den Gründen entnommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die Frage des Vorliegens einer Nichtigkeit oder eines Prozesshindernisses vom Berufungsgericht von Amts wegen aufgegriffen und verneinend beantwortet wurde. Es ist Pflicht des Berufungsgerichtes, Nichtigkeitsgründe (Prozesshindernisse) von Amts wegen wahrzunehmen. Tut es dies und kommt es zu einer Verneinung, dann muss dies hinsichtlich der Anfechtungsmöglichkeit dieselbe Wirkung haben, wie wenn das Berufungsgericht über eine geltend gemachte Nichtigkeit befunden hätte.
TE OGH 1981-12-16 6 Ob 599/81
Veröff: SZ 54/190 = RZ 1982/55 S 199
TE OGH 1985-04-17 1 Ob 38/84
Auch
TE OGH 1986-10-22 1 Ob 631/86
nur: Eine neue Aufrollung der Nichtigkeitsfrage mit Revision oder mit selbständigem Rekurs ist ausgeschlossen, wenn die Entscheidung auch nur aus den Gründen entnommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die Frage des Vorliegens einer Nichtigkeit oder eines Prozesshindernisses vom Berufungsgericht von Amts wegen aufgegriffen und verneinend beantwortet wurde. (T1)
TE OGH 1986-12-04 8 Ob 67/86
nur T1
TE OGH 1987-03-10 2 Ob 595/86
nur: Eine neue Aufrollung der Nichtigkeitsfrage mit Revision oder mit selbständigem Rekurs ist ausgeschlossen, wenn die Entscheidung auch nur aus den Gründen entnommen werden kann. (T2)
TE OGH 1987-02-24 2 Ob 544/87
nur T2
TE OGH 1987-12-18 8 Ob 627/87
nur T1
TE OGH 1989-06-28 3 Ob 544/89
nur T1; Veröff: JBl 1990,592 = IPRax 1991,123 = ZVR 1990/122 S 314
TE OGH 1989-12-20 9 ObA 264/89
Auch
TE OGH 1990-04-04 1 Ob 517/90
nur: Eine neue Aufrollung der Nichtigkeitsfrage ist ausgeschlossen, wenn die Entscheidung auch nur aus den Gründen entnommen werden kann. (T3)
TE OGH 1995-04-06 6 Ob 664/94
nur T3
TE OGH 1995-08-24 2 Ob 1524/95
Auch; nur T1
TE OGH 1995-10-30 2 Ob 574/94
nur T3; Veröff: SZ 68/204
TE OGH 1997-06-25 7 Ob 88/97k
Auch
TE OGH 1997-12-09 5 Ob 457/97k
Auch; nur T3
TE OGH 1998-09-24 2 Ob 232/98a
Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Internationale Zuständigkeit. (T4)
TE OGH 2004-03-31 7 Ob 51/04g
Vgl auch; nur T3
TE OGH 2011-01-21 9 ObA 119/10f
TE OGH 2012-10-11 2 Ob 117/12p
nur: Es ist Pflicht des Berufungsgerichtes, Nichtigkeitsgründe (Prozesshindernisse) von Amts wegen wahrzunehmen. Tut es dies und kommt es zu einer Verneinung, dann muss dies hinsichtlich der Anfechtungsmöglichkeit dieselbe Wirkung haben, wie wenn das Berufungsgericht über eine geltend gemachte Nichtigkeit befunden hätte. (T5)
TE OGH 2014-03-28 2 Ob 89/13x
Auch; Beisatz: Hier: Unterbliebene Ladung eines notwendigen Streitgenossen als Partei. (T6)
TE OGH 2014-10-22 1 Ob 193/14k
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verneintes Prozesshindernis der Klagezurücknahme unter Anspruchsverzicht für eine auf denselben Anspruch gegründete Aufrechnungseinrede. (T7)
TE OGH 2019-01-23 3 Ob 8/19a
Auch
TE OGH 2019-09-13 10 ObS 14/19k
nur T1
TE OGH 2021-11-16 10 ObS 118/21g
TE OGH 2023-09-28 10 ObS 102/23g
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0043823