OGH
RS0043822
21.11.2023
6Ob599/81; 1Ob313/99g; 6Ob260/01f; 6Ob308/03t; 6Ob71/04s; 2Ob263/05y; 7Ob207/06a; 2Ob268/06k; 5Ob184/09h; 4Ob195/10w; 4Ob79/11p; 4Ob207/11m; 8Ob84/11b; 1Ob88/12s; 4Ob142/13f; 1Ob115/14i; 3Ob251/15f; 4Ob157/17t; 4Ob197/23h
JN §42 Abs3 Ac
ZPO §519 E4
Hat das Berufungsgericht die Nichtigkeitsberufung mit Beschluss als unbegründet zurückgewiesen oder abgewiesen, so kann es nicht durch Beifügung eines Rechtskraftvorbehalts eine Anfechtungsmöglichkeit eröffnen. Ein trotzdem gesetzter Rechtskraftvorbehalt ist wirkungslos. Dies gilt auch dann, wenn infolge einer auch aus anderen Gründen erhobenen Berufung das erstgerichtliche Urteil wegen Verfahrensmängeln oder Feststellungsmängeln aufgehoben und dem Aufhebungsbeschluss ein Rechtskraftvorbehalt beigefügt wird. Die die Nichtigkeitsberufung verwerfende Entscheidung ist jedenfalls unanfechtbar und damit bindend im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, JN. Sie steht daher auch der amtswegigen Wahrnehmung der Nichtigkeit beziehungsweise des Prozesshindernisses entgegen.
TE OGH 1981-12-16 6 Ob 599/81
Veröff: SZ 54/190 = RZ 1982/55 S 199
TE OGH 2000-05-25 1 Ob 313/99g
Auch; Beisatz: Hat das Erstgericht die vom Zweitbeklagten erhobene Einreden der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit sowie der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit verworfen, das Berufungsgericht die Nichtigkeitsberufung des Zweitbeklagten, die die letztere Einrede ausdrücklich thematisiert, zurückgewiesen, ist die Frage nach der inländischen Gerichtsbarkeit und der in der außerordentlichen Revision des Zweitbeklagten in Frage gestellten ausreichenden Inlandsbeziehung zufolge Paragraph 42, Absatz 3, JN einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. (T1)
TE OGH 2002-06-20 6 Ob 260/01f
Vgl auch; Beisatz: Das Erstgericht hat die Zulässigkeit des Rechtsweges - wenn auch nicht im Spruch, aber in den Entscheidungsgründen - ausdrücklich bejaht. Das Rekursgericht billigte diese Ansicht. Es liegt daher eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung nach Paragraph 42, Absatz 3, JN über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor. (T2)
TE OGH 2004-01-29 6 Ob 308/03t
Auch
TE OGH 2004-05-27 6 Ob 71/04s
Auch
TE OGH 2006-05-18 2 Ob 263/05y
Auch
TE OGH 2006-09-27 7 Ob 207/06a
Auch; Beisatz: Haben die Vorinstanzen, wie hier, die Einreden der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit, der örtlichen Unzuständigkeit und der mangelnden Zulässigkeit des Rechtsweges verworfen, liegt eine den Obersten Gerichtshof jedenfalls bindende Entscheidung vor. (T3)
TE OGH 2007-08-30 2 Ob 268/06k
Auch; nur: Die die Nichtigkeitsberufung verwerfende Entscheidung ist jedenfalls unanfechtbar und damit bindend im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, JN. (T4)
Beis wie T2; Beisatz: Die Bestätigung der Verwerfung einer Prozesseinrede durch das Berufungsgericht ist jedenfalls unanfechtbar. (T5)
TE OGH 2009-11-10 5 Ob 184/09h
Vgl; Beisatz: Über eine (Nichtigkeits-) Berufung gegen die implizite Bejahung der Rechtswegzulässigkeit im Urteil des Erstgerichts, das sich mit dem Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht befasste, entscheidet das Berufungsgericht funktionell erstinstanzlich. Die Zulässigkeit eines Rekurses dagegen richtet sich nach der grundsätzlich abschließenden Regelung des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO. (T6)
TE OGH 2011-01-18 4 Ob 195/10w
Vgl; Beisatz: Hier: Zulässigkeit des Rechtswegs bindend bejaht. (T7)
TE OGH 2011-09-20 4 Ob 79/11p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Ein nationales Gericht ist auch nicht verpflichtet, eine allenfalls gegen Unionsrecht verstoßende rechtskräftige Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, wenn die nationalen Vorschriften dies nicht erlauben. (T8)
Beisatz: Hier: Internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO von den Vorinstanzen bejaht. (T9)
TE OGH 2012-03-27 4 Ob 207/11m
Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Rechtswirksamkeit der Klagszustellung nach der EuZVO von den Vorinstanzen bejaht. (T10)
TE OGH 2012-04-24 8 Ob 84/11b
Auch; nur T4
TE OGH 2012-06-22 1 Ob 88/12s
Vgl; nur T4; Beis wie T6; Beis wie T7
TE OGH 2013-08-27 4 Ob 142/13f
Auch; nur T4; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Nach dem bisherigen Stand der Rechtsprechung ist daher die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung ‑ ebenso wie die rekursgerichtliche Bestätigung eines eine Prozesseinrede verwerfenden Beschlusses ‑ auch dann unbekämpfbar, wenn sie auf der Verletzung einer im konkreten Fall bestehenden Vorlagepflicht beruht. (T11)
TE OGH 2014-09-18 1 Ob 115/14i
Vgl auch
TE OGH 2016-06-14 3 Ob 251/15f
Auch
TE OGH 2017-10-24 4 Ob 157/17t
Auch
TE OGH 2023-11-21 4 Ob 197/23h
vgl; Beisatz: Ein Abweichen der Sachverhaltsgrundlage aufgrund der Beweisergebnisse im Hauptverfahren von den Feststellungen im rechtskräftig erledigten Zwischenstreit bildet weder einen sekundären Feststellungsmangel noch führt es zu einer Neubeurteilung der Prozessvoraussetzungen. Die rechtskräftige und bindende Entscheidung im Zwischenstreit
steht nach Paragraph 42, Absatz 3, JN gerade auch der späteren amtswegigen Wahrnehmung einer Nichtigkeit beziehungsweise eines Prozesshindernisses im Hauptverfahren entgegen. (T12); Beisatz wie T1
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0043822