Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.12.1981

Geschäftszahl

9Os122/81; 10Os8/85; 10Os70/85; 14Os19/94

Norm

StPO §281 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte kann sich nicht darauf berufen, daß er eine sofortige Rüge im Sinne des letzten Satzteiles der genannten Gesetzesstelle nur deswegen unterlassen habe, weil er sich infolge Rechtsunkundigkeit der Relevanz des ihm bekannten Umstandes der Teilnahme eines gemäß Paragraph 68, Absatz 2, StPO ausgeschlossenen Richters an der Verhandlung und Entscheidung nicht bewußt war.

Entscheidungstexte

TE OGH 1981/12/15 9 Os 122/81

TE OGH 1985/05/21 10 Os 8/85

Vgl auch

TE OGH 1985/07/02 10 Os 70/85

Vgl; Beisatz: Nichtigkeit, wenn der diese begründende Umstand (Paragraph 68, Absatz 2, StPO: Vorsitzender hatte als Journalrichter mündlich Haftdurchsuchungsbefehl und Hausdurchsuchungsbefehl erlassen) dem Beschwerdeführer erst bei der Akteneinsicht seines Verteidigers anläßlich der Rechtsmittelausführungen zur Kenntnis gelangte. (T1)

TE OGH 1994/04/26 14 Os 19/94

Vgl auch; Beisatz: Unkenntnis der Besetzungsvorschrift des Paragraph 28, Absatz 2, JGG. (T2) Veröff: EvBl 1994/165 S 780

Rechtssatznummer

RS0099197