Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.12.1981

Geschäftszahl

4Ob372/81; 4Ob130/01y

Norm

AngG §36 IV;

AngG §37 Abs3;

UWG §1 D3e;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der vertragsbrüchige Angestellte unter bestimmten Voraussetzungen (Vereinbarung einer Konventionalstrafe) nicht zur Erfüllung der von ihm vertraglich übernommenen Verpflichtung verhalten werden kann, hindert den früheren Arbeitgeber keineswegs, seinen Konkurrenten, welcher an diesem Vertragsbruch in sittenwidriger Weise mitgewirkt hat, wegen unlauteren Wettbewerbs in Anspruch zu nehmen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1981/12/15 4 Ob 372/81

TE OGH 2001/06/12 4 Ob 130/01y

Vgl auch; Beisatz: Im Zusammenhang mit dem Ausnützen von Verstößen gegen ein vertragliches Konkurrenzverbot bestehen wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen den Dienstgeber nur dann, wenn zur Vertragsverletzung besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzutreten, die den Verstoß nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. (T1)

Rechtssatznummer

RS0029854