OGH
01.12.1981
5Ob768/81; 1Ob8/93; 4Ob137/06k
AktG §70;
ArbGerG §2 Abs2 II2;
GenG §15 Abs1;
GewO 1973 §9 Abs1;
GewO 1973 §39 Abs1;
GmbHG §15 Abs1;
Der von der GewO als Geschäftsführer bezeichnete gewerberechtliche Stellvertreter muß keinesfalls auch organschaftlicher Vertreter der juristischen Person (hier GmbH) sein, die selbst Träger des Gewerberechts ist. Seine Aufgabe ist es, auf die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu achten, und hiefür ist er der Gewerbebehörde gegenüber verantwortlich. In dieser rechtlichen Stellung ist er nicht als gesetzlicher Vertreter im Sinne der Anordnung des Paragraph 2, Absatz 2, ArbGG anzusehen.
TE OGH 1981/12/01 5 Ob 768/81
TE OGH 1993/06/22 1 Ob 8/93
Auch
TE OGH 2006/11/21 4 Ob 137/06k
Beisatz: Der vom Gewerbeinhaber bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer ist gemäß §39 Abs1 GewO dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Seine Aufgabe ist es demnach (nur), auf die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu achten. (T1)
RS0049461