Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.12.1981

Geschäftszahl

5Ob768/81; 1Ob8/93; 4Ob137/06k

Norm

AktG §70;

ArbGerG §2 Abs2 II2;

GenG §15 Abs1;

GewO 1973 §9 Abs1;

GewO 1973 §39 Abs1;

GmbHG §15 Abs1;

Rechtssatz

Der von der GewO als Geschäftsführer bezeichnete gewerberechtliche Stellvertreter muß keinesfalls auch organschaftlicher Vertreter der juristischen Person (hier GmbH) sein, die selbst Träger des Gewerberechts ist. Seine Aufgabe ist es, auf die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu achten, und hiefür ist er der Gewerbebehörde gegenüber verantwortlich. In dieser rechtlichen Stellung ist er nicht als gesetzlicher Vertreter im Sinne der Anordnung des Paragraph 2, Absatz 2, ArbGG anzusehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1981/12/01 5 Ob 768/81

TE OGH 1993/06/22 1 Ob 8/93

Auch

TE OGH 2006/11/21 4 Ob 137/06k

Beisatz: Der vom Gewerbeinhaber bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer ist gemäß §39 Abs1 GewO dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Seine Aufgabe ist es demnach (nur), auf die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu achten. (T1)

Rechtssatznummer

RS0049461