Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0023735

Entscheidungsdatum

22.07.2025

Geschäftszahl

4Ob592/80; 3Ob586/90; 2Ob509/92; 1Ob260/05z; 4Ob211/11z; 4Ob200/12h; 3Ob132/13b; 1Ob177/13f; 5Ob130/16b; 8Ob103/17f; 4Ob25/25t

Norm

ABGB §1295 IId2

ABGB §1295 IId4b1

ABGB §1319a Abs2 D

Rechtssatz

Ist ein Weg für das Befahren mit Rodeln freigegeben kann der Benützer auf dessen verkehrssicheren Zustand vertrauen und damit rechnen, dass atypische Gefahrenquellen entweder ganz fehlen, oder, soweit vorhanden, ausreichend gekennzeichnet oder durch Absicherungen entschärft sind. Das Fehlen eines Brückengeländers im Verlauf einer kurvenreichen Rodelabfahrt ist eine "atypische" Gefahrenquelle; in einem solchen Fall liegt ein in mangelhafter Zustand des Weges vor.

Entscheidungstexte

TE OGH 1981-12-01 4 Ob 592/80

TE OGH 1990-11-07 3 Ob 586/90

Vgl auch; Veröff: JBl 1991,652 = ZVR 1991/132 S 342

TE OGH 1992-01-15 2 Ob 509/92

TE OGH 2006-01-31 1 Ob 260/05z

Vgl; Beisatz: Der Wegehalter haftet nach Paragraph 1319 a, ABGB unter anderem, sofern atypische Gefahrenquellen nicht beseitigt bzw. als solche kenntlich gemacht werden. (T1)

Beisatz: Hier: Die elektrische Viehsperre auf einer für den Mountainbikeverkehr freigegebenen Forststraße stellt keine atypische Gefahrenquelle dar, die den Eintritt eines Schadens als geradezu wahrscheinlich voraussehen lässt. (T2)

Veröff: SZ 2006/14

TE OGH 2012-02-28 4 Ob 211/11z

Vgl auch; Vgl aber Beis wie T2; Beisatz: Hier: über einen als Mountainbikestrecke freigegebenen Güterweg gespanntes Weideband. (T3)

TE OGH 2012-11-28 4 Ob 200/12h

Vgl; Beisatz: Hier: Sturz eines Radfahrers wegen einer über einen privaten Forstweg gespannten, rechtzeitig erkennbaren Kette - Haftung verneint. (T4)

TE OGH 2013-07-17 3 Ob 132/13b

Vgl; Beisatz: Hier: Sturz eines Mountainbikers wegen Frostbeulen auf einer Mountainbikestrecke - Haftung verneint. (T5)

TE OGH 2013-10-17 1 Ob 177/13f

Vgl; Beis wie T1

TE OGH 2016-08-25 5 Ob 130/16b

Vgl auch; Beis wie T1

TE OGH 2017-09-28 8 Ob 103/17f

Vgl; Beisatz: Hier: Elektrische Viehsperre auf einem Radweg. Für die Beurteilung als typische Gefahrenquelle ist entscheidend, ob mit einer derartigen Einrichtung aufgrund der ländlichen Umgebung und des Vorhandenseins von Weidevieh gerechnet werden muss. (T6)

Veröff: SZ 2017/112

TE OGH 2025-07-22 4 Ob 25/25t

nur: Ist ein Weg für das Befahren mit Rodeln freigegeben kann der Benützer auf dessen verkehrssicheren Zustand vertrauen und damit rechnen, dass atypische Gefahrenquellen entweder ganz fehlen, oder, soweit vorhanden, ausreichend gekennzeichnet oder durch Absicherungen entschärft sind. (T7)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0023735