OGH
RS0023735
22.07.2025
4Ob592/80; 3Ob586/90; 2Ob509/92; 1Ob260/05z; 4Ob211/11z; 4Ob200/12h; 3Ob132/13b; 1Ob177/13f; 5Ob130/16b; 8Ob103/17f; 4Ob25/25t
ABGB §1295 IId2
ABGB §1295 IId4b1
ABGB §1319a Abs2 D
Ist ein Weg für das Befahren mit Rodeln freigegeben kann der Benützer auf dessen verkehrssicheren Zustand vertrauen und damit rechnen, dass atypische Gefahrenquellen entweder ganz fehlen, oder, soweit vorhanden, ausreichend gekennzeichnet oder durch Absicherungen entschärft sind. Das Fehlen eines Brückengeländers im Verlauf einer kurvenreichen Rodelabfahrt ist eine "atypische" Gefahrenquelle; in einem solchen Fall liegt ein in mangelhafter Zustand des Weges vor.
TE OGH 1981-12-01 4 Ob 592/80
TE OGH 1990-11-07 3 Ob 586/90
Vgl auch; Veröff: JBl 1991,652 = ZVR 1991/132 S 342
TE OGH 1992-01-15 2 Ob 509/92
TE OGH 2006-01-31 1 Ob 260/05z
Vgl; Beisatz: Der Wegehalter haftet nach Paragraph 1319 a, ABGB unter anderem, sofern atypische Gefahrenquellen nicht beseitigt bzw. als solche kenntlich gemacht werden. (T1)
Beisatz: Hier: Die elektrische Viehsperre auf einer für den Mountainbikeverkehr freigegebenen Forststraße stellt keine atypische Gefahrenquelle dar, die den Eintritt eines Schadens als geradezu wahrscheinlich voraussehen lässt. (T2)
Veröff: SZ 2006/14
TE OGH 2012-02-28 4 Ob 211/11z
Vgl auch; Vgl aber Beis wie T2; Beisatz: Hier: über einen als Mountainbikestrecke freigegebenen Güterweg gespanntes Weideband. (T3)
TE OGH 2012-11-28 4 Ob 200/12h
Vgl; Beisatz: Hier: Sturz eines Radfahrers wegen einer über einen privaten Forstweg gespannten, rechtzeitig erkennbaren Kette - Haftung verneint. (T4)
TE OGH 2013-07-17 3 Ob 132/13b
Vgl; Beisatz: Hier: Sturz eines Mountainbikers wegen Frostbeulen auf einer Mountainbikestrecke - Haftung verneint. (T5)
TE OGH 2013-10-17 1 Ob 177/13f
Vgl; Beis wie T1
TE OGH 2016-08-25 5 Ob 130/16b
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 2017-09-28 8 Ob 103/17f
Vgl; Beisatz: Hier: Elektrische Viehsperre auf einem Radweg. Für die Beurteilung als typische Gefahrenquelle ist entscheidend, ob mit einer derartigen Einrichtung aufgrund der ländlichen Umgebung und des Vorhandenseins von Weidevieh gerechnet werden muss. (T6)
Veröff: SZ 2017/112
TE OGH 2025-07-22 4 Ob 25/25t
nur: Ist ein Weg für das Befahren mit Rodeln freigegeben kann der Benützer auf dessen verkehrssicheren Zustand vertrauen und damit rechnen, dass atypische Gefahrenquellen entweder ganz fehlen, oder, soweit vorhanden, ausreichend gekennzeichnet oder durch Absicherungen entschärft sind. (T7)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0023735