Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0082877

Entscheidungsdatum

01.12.1981

Geschäftszahl

4Ob576/80; 5Ob263/99h; 5Ob223/05p; 5Ob26/17k; 5Ob58/19v

Norm

WEG 1975 §1 Abs2; WEG 1975 §24 Abs1; WEG 2002 §38 Abs1 Z1

Rechtssatz

Hat der Wohnungseigentumsorganisator an einem zum Ausbau vorgesehenen Dachgeschoß als Zubehör zu einer Wohnung unselbständiges Wohnungseigentum im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, WEG erworben, muss das von ihm behauptete Einverständnis eines Wohnungseigentumsbewerbers und jetzigen Miteigentümers mit einem künftigen Ausbau des Dachgeschosses als im voraus erteilte Zustimmung zu einer künftigen, mit verschiedenen Baumaßnahmen verbundenen Widmungsänderung hinsichtlich eines Teiles der in seinem Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten gewertet werden, die nach der Generalklausel des Paragraph 24, Absatz eins, zu beurteilen ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1981-12-01 4 Ob 576/80

Veröff: MietSlg 33492 = MietSlg 33578 = MietSlg 33607(24)

TE OGH 1999-09-28 5 Ob 263/99h

Vgl auch; Beisatz: Ein Sondernutzungsvorbehalt des Wohnungseigentumsorganisators, der sich den künftigen Dachbodenausbau offenhalten will, fällt unter Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, WEG. (T1)

TE OGH 2006-03-21 5 Ob 223/05p

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002. (T2)

TE OGH 2017-05-23 5 Ob 26/17k

Vgl auch; Beis wie T1

TE OGH 2019-05-21 5 Ob 58/19v

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, WEG verbietet auch eine unbillige Beschränkung der Verfügungsrechte (nicht nur der Nutzungsrechte) von Wohnungseigentümern. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0082877