OGH
RS0082877
01.12.1981
4Ob576/80; 5Ob263/99h; 5Ob223/05p; 5Ob26/17k; 5Ob58/19v
WEG 1975 §1 Abs2; WEG 1975 §24 Abs1; WEG 2002 §38 Abs1 Z1
Hat der Wohnungseigentumsorganisator an einem zum Ausbau vorgesehenen Dachgeschoß als Zubehör zu einer Wohnung unselbständiges Wohnungseigentum im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, WEG erworben, muss das von ihm behauptete Einverständnis eines Wohnungseigentumsbewerbers und jetzigen Miteigentümers mit einem künftigen Ausbau des Dachgeschosses als im voraus erteilte Zustimmung zu einer künftigen, mit verschiedenen Baumaßnahmen verbundenen Widmungsänderung hinsichtlich eines Teiles der in seinem Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten gewertet werden, die nach der Generalklausel des Paragraph 24, Absatz eins, zu beurteilen ist.
TE OGH 1981-12-01 4 Ob 576/80
Veröff: MietSlg 33492 = MietSlg 33578 = MietSlg 33607(24)
TE OGH 1999-09-28 5 Ob 263/99h
Vgl auch; Beisatz: Ein Sondernutzungsvorbehalt des Wohnungseigentumsorganisators, der sich den künftigen Dachbodenausbau offenhalten will, fällt unter Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, WEG. (T1)
TE OGH 2006-03-21 5 Ob 223/05p
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002. (T2)
TE OGH 2017-05-23 5 Ob 26/17k
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 2019-05-21 5 Ob 58/19v
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, WEG verbietet auch eine unbillige Beschränkung der Verfügungsrechte (nicht nur der Nutzungsrechte) von Wohnungseigentümern. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0082877