OGH
24.11.1981
9Os112/80
StGB §146 C3;
StGB §315;
Bei einer durch Täuschung bewirkten Anstellung zu einem öffentlichen Amt, für die beim Anstellungswerber eine Voraussetzung nicht gegeben ist (hier: vollendetes Universitätsstudium), kann dann nicht von einer durch (höheren) Gehaltsbezug entstandenen tätergewollten Vermögensschädigung gesprochen werden, wenn der Täter von vornherein gewillt ist, eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen. Es kommt jedoch eine Beurteilung als Erschleichung eines Amtes nach Paragraph 315, StGB in Betracht.
TE OGH 1981/11/24 9 Os 112/80
Veröff: SSt 52/60
RS0094481