Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.11.1981

Geschäftszahl

9Os112/80

Norm

StGB §146 C3;

StGB §315;

Rechtssatz

Bei einer durch Täuschung bewirkten Anstellung zu einem öffentlichen Amt, für die beim Anstellungswerber eine Voraussetzung nicht gegeben ist (hier: vollendetes Universitätsstudium), kann dann nicht von einer durch (höheren) Gehaltsbezug entstandenen tätergewollten Vermögensschädigung gesprochen werden, wenn der Täter von vornherein gewillt ist, eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen. Es kommt jedoch eine Beurteilung als Erschleichung eines Amtes nach Paragraph 315, StGB in Betracht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1981/11/24 9 Os 112/80

Veröff: SSt 52/60

Rechtssatznummer

RS0094481