OGH
RS0064453
17.11.1981
4Ob583/80; 5Ob534/85; 1Ob710/87; 4Ob541/88; 2Ob513/94; 4Ob533/94; 8Ob157/99t; 1Ob51/05i; 9Ob59/08d; 4Ob135/09w; 17Ob18/10m; 9Ob40/16x
AO §20b; KO §21; UrhG §32 Abs1
Im Falle des Rücktrittes des Masseverwalters wird der Vertrag nicht aufgehoben, es unterbleibt aber die (weitere) Erfüllung; darunter fallen auch Gewährleistungsansprüche. Eine Rückforderung (durch den Masseverwalter) wegen bereits erbrachter Leistungen ist nur im Rahmen einer Bereicherung des Vertragspartners möglich. Eine solche Bereicherung kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Wert der vom Gemeinschuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des anderen Vertragsteils sowie dessen allfällige weiteren Schadenersatzansprüche (Paragraph 21, Absatz 2, Satz 2 KO) übersteigt.
TE OGH 1981-11-17 4 Ob 583/80
Veröff: SZ 54/168 = EvBl 1982/52 S 183
TE OGH 1986-03-18 5 Ob 534/85
nur: Im Falle des Rücktrittes des Masseverwalters wird der Vertrag nicht aufgehoben, es unterbleibt aber die (weitere) Erfüllung; darunter fallen auch Gewährleistungsansprüche. (T1)
TE OGH 1988-02-10 1 Ob 710/87
Veröff: WBl 1988,203 (mit kritischer Anmerkung)
TE OGH 1988-07-12 4 Ob 541/88
Veröff: SZ 61/170 = EvBl 1989/62 S 217 = RdW 1988,452 = RZ 1988/61 S 277 = WBl 1988,439
TE OGH 1994-03-24 2 Ob 513/94
nur: Eine Rückforderung (durch den Masseverwalter) wegen bereits erbrachter Leistungen ist nur im Rahmen einer Bereicherung des Vertragspartners möglich. Eine solche Bereicherung kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Wert der vom Gemeinschuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des anderen Vertragsteils sowie dessen allfällige weiteren Schadenersatzansprüche (Paragraph 21, Absatz 2, Satz 2 KO) übersteigt. (T2)
TE OGH 1994-07-12 4 Ob 533/94
nur T2
TE OGH 1999-12-22 8 Ob 157/99t
nur: Im Falle des Rücktrittes des Masseverwalters wird der Vertrag nicht aufgehoben, es unterbleibt aber die (weitere) Erfüllung. (T3); Veröff: SZ 72/211
TE OGH 2005-09-27 1 Ob 51/05i
Auch
TE OGH 2009-01-28 9 Ob 59/08d
Auch; nur T2; nur T3; Beisatz: Hier: Zur Behandlung von Ansprüchen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin gegenüber einem Barter-Pool (als Dauerschuldverhältnis) im Konkurs. (T4)
TE OGH 2009-09-08 4 Ob 135/09w
Vgl; Beisatz: Paragraph 20 b, AO ist - ebenso wie Paragraph 21, KO - insbesondere auf alle Dauerschuldverhältnisse anwendbar, die nicht unter eine speziellere Regelung (etwa für Bestand- oder Arbeitsverträge) fallen. (T5); Beisatz: Paragraph 32, Absatz eins, UrhG steht der Anwendung von Paragraph 20 b, AO nicht entgegen. (T6); Beisatz: Wurden im Vertrag Werknutzungsrechte oder -bewilligungen eingeräumt, so erlöschen mit dem Rücktritt die Duldungs- und Enthaltungspflichten des Urhebers gegenüber dem Ausgleichsschuldner (Gemeinschuldner); die Verwertungsrechte fallen automatisch an den Urheber zurück. (T7); Veröff: SZ 2009/121
TE OGH 2010-12-16 17 Ob 18/10m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Lizenzvertrag. (T8)
TE OGH 2017-01-26 9 Ob 40/16x
Auch; Beisatz: Hier: Teilweiser Eigentumsvorbehalt im Käuferkonkurs. (T9)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0064453