Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0032947

Entscheidungsdatum

06.11.1981

Geschäftszahl

1Ob702/81; 7Ob796/81; 4Ob612/87; 1Ob535/93; 2Ob107/08m; 9Ob3/08v; 1Ob221/08v; 4Ob78/11s; 10Ob52/18x

Norm

ABGB §1400 A; ABGB §1400 C; ABGB §1431 I

Rechtssatz

Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine gültige Anweisung notwendige Grundlage einer Zahlung an den Anweisungsempfänger. Der (vermeintlich) Angewiesene kann das Geleistete zurückfordern, wenn sich herausstellt, dass die Anweisung gefälscht ist, dass sie ungültig ist oder überhaupt fehlt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1981-11-06 1 Ob 702/81

Veröff: SZ 54/162 = JBl 1983,41 (zustimmend Koziol)

TE OGH 1982-03-04 7 Ob 796/81

Vgl

TE OGH 1987-12-15 4 Ob 612/87

Veröff: SZ 60/272 = WBl 1988,94 = RdW 1988,86 = ÖBA 1988,935 (Stephan Frotz)

TE OGH 1993-08-25 1 Ob 535/93

Vgl auch

TE OGH 2009-02-19 2 Ob 107/08m

Auch; Beisatz: Die Wirksamkeit der Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfängers setzt einen rechtsgültigen Überweisungsauftrag voraus. Fehlt es an einem solchen Überweisungsauftrag, geht auch die Annahmeerklärung der Bank, also die Gutschrift, ins Leere und ist daher wirkungslos. Dem scheinbar Überweisenden kann die Leistung nicht zugerechnet werden. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung findet daher zwischen der vermeintlich angewiesenen Bank und dem Überweisungsempfänger statt. (T1); Veröff: SZ 2009/18

TE OGH 2009-02-24 9 Ob 3/08v

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: „Phishing". (T2)

TE OGH 2009-06-30 1 Ob 221/08v

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Mangels gültiger Zahlungsanweisung des Scheckausstellers begründet die Gutschrift der Inkassobank auf dem Konto des Scheckeinreichers - im zweipersonalen Verhältnis - keine abstrakte Verbindlichkeit. (T3); Bem: Siehe dazu auch RS0125046. (T4)

TE OGH 2011-06-21 4 Ob 78/11s

Auch

TE OGH 2018-10-23 10 Ob 52/18x

Vgl auch; Beisatz: Hier: Entgelt für eine Bargeldbehebung an einem Geldausgabeautomaten eines Drittanbieters. (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0032947