OGH
RS0014509
15.09.1981
4Ob143/80; 14ObA46/87; 9ObA52/88; 9ObA119/90 (9Ob120/90); 8Ob707/89; 9ObA30/93; 9ObA153/93; 9ObA129/93; 8ObA284/97s; 8ObA353/97p; 9ObA78/98f; 1Ob318/99t; 9ObA161/00t; 9ObA22/01b; 6Ob93/01x; 9ObA223/01m; 9ObA288/01w; 9ObA131/02h; 7Ob142/04i; 9ObA73/05h; 9ObA96/06t; 9ObA176/07h; 9ObA133/08m; 7Ob248/11p; 9ObA152/13p; 9ObA103/14h; 9ObA65/18a; 6Ob117/18a
ABGB §863 GI; ABGB §1151 IA
Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages hängt nicht vom Willen der vertragschließenden Parteien und von der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung ab, sondern in erster Linie vom Inhalt ihrer - ausdrücklich oder schlüssig getroffenen - Vereinbarungen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren; selbst wenn daher die beklagte Partei den Abschluss eines "Arbeitsvertrages" mit dem Kläger ausdrücklich abgelehnt hätte, könnte dies die schlüssige (Paragraph 863, ABGB) Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch einvernehmliche besondere Gestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen der Parteien nicht von vornherein ausschließen.
TE OGH 1981-09-15 4 Ob 143/80
TE OGH 1988-01-13 14 ObA 46/87
Veröff: ZAS 1988/11 S 101
TE OGH 1988-04-13 9 ObA 52/88
nur: Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages hängt nicht vom Willen der vertragschließenden Parteien und von der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung ab, sondern in erster Linie vom Inhalt ihrer - ausdrücklich oder schlüssig getroffenen - Vereinbarungen. (T1)
Veröff: WBl 1988,40 = RdW 1989,29 = ZAS 1989,136 (Schöffl)
TE OGH 1990-05-23 9 ObA 119/90
Auch; Beisatz: Wurde nach dem Inhalt der Parteienvereinbarung kein Arbeitsverhältnis begründet, kommt weder dem Weiterbestand der Meldung bei der Sozialversicherung noch der Erkärung der Entlassung noch dem Inhalt der Arbeitsbescheinigung eine rechtlich relevante Bedeutung in Bezug auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu. (T2)
Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T3)
TE OGH 1991-02-12 8 Ob 707/89
Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob sich die Parteien der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren. (Hier: Gesellschaft bürgerlichen Rechts). (T4)
Veröff: GesRZ 1991,219 = JBl 1991,645 = ecolex 1991,536 = RdW 1991,261
TE OGH 1993-03-31 9 ObA 30/93
nur T1; Beis wie T3
TE OGH 1993-07-08 9 ObA 153/93
Auch; nur T1; Beis wie T3
TE OGH 1993-07-09 9 ObA 129/93
nur T1
TE OGH 1998-01-13 8 ObA 284/97s
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4
TE OGH 1998-03-30 8 ObA 353/97p
nur T1
TE OGH 1998-08-19 9 ObA 78/98f
nur T1; nur: Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren. (T5)
Beisatz: Hier: Abgrenzung Dienstvertrag iSd Paragraph 1151, ABGB - Freier Dienstvertrag. (T6)
TE OGH 2000-05-25 1 Ob 318/99t
Ähnlich; Beisatz: Die von der klagenden Partei kurz vor dem Ende der Leihfrist gegenüber der beklagten Partei abgegebene Erklärung, sie wolle vom Optionsrecht (Anbot, den Spieler "endgültig zu erwerben") keinen Gebrauch machen, kann als eine Erklärung, die im Gegensatz zu ihrem gleichzeitig angekündigten und eine Woche später vollzogenen Vertragsabschluss mit dem Spieler gestanden ist, als widersprüchliches Verhalten ("venire contra factum proprium") nicht die ihr von der klagenden Partei zugedachte Wirkung entfalten. (T7)
Veröff: SZ 73/86
TE OGH 2000-09-06 9 ObA 161/00t
nur T5; Beisatz: Hier: Arbeitsvertrag oder Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts. (T8)
TE OGH 2001-02-14 9 ObA 22/01b
Auch; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Für die Qualifikation als freier oder echter Dienstvertrag kommt es weder auf die Bezeichnung durch die Parteien noch darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren. Maßgeblich ist vielmehr der Inhalt, dh. die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen. (T9)
TE OGH 2001-04-26 6 Ob 93/01x
nur: Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages hängt nicht vom Willen der vertragschließenden Parteien und von der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung ab, sondern in erster Linie vom Inhalt ihrer - ausdrücklich oder schlüssig getroffenen - Vereinbarungen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewußt waren. (T10)
Beis wie T2 nur: Wurde nach dem Inhalt der Parteienvereinbarung kein Arbeitsverhältnis begründet, kommt der Meldung bei der Sozialversicherung eine rechtlich relevante Bedeutung in bezug auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nicht zu. (T11)
Beis wie T8; Beisatz: Für das Zustandekommen einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist es nicht erforderlich, dass die Vertragsparteien die konkrete Rechtsform der Gemeinschaft bedacht, bezeichnet und beschlossen haben. Haben die Vertragspartner eine Willenseinigung über die konstitutiven Elemente einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht erzielt, so vermag an deren Zustandekommen auch die ausdrückliche Ablehnung der Gesellschaftsform nichts zu ändern. Auch die verwaltungsrechtliche Frage der zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes notwendigen gewerbebehördlichen Voraussetzungen ist bedeutungslos. (T12)
TE OGH 2001-09-19 9 ObA 223/01m
Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: An dieser Rechtsprechung hat auch die Sozialversicherungspflicht "freier Dienstverträge" nichts geändert. (T13)
TE OGH 2002-03-13 9 ObA 288/01w
nur: Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages hängt nicht vom Willen der vertragschließenden Parteien und von der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung ab. (T14)
TE OGH 2003-01-22 9 ObA 131/02h
Auch; nur T10; Beis wie T6; Beis wie T9
TE OGH 2004-06-30 7 Ob 142/04i
nur T10
TE OGH 2005-08-03 9 ObA 73/05h
Auch; nur T1; Beis wie T11; Beisatz: Ebenso wenig kommt der Beurteilung des Sozialversicherungsträgers oder der Steuerbehörde Bedeutung zu. (T15)
TE OGH 2006-10-18 9 ObA 96/06t
nur T9
TE OGH 2008-03-03 9 ObA 176/07h
Auch; Beis wie T9
TE OGH 2008-10-29 9 ObA 133/08m
Auch; Beis wie T9
TE OGH 2012-04-19 7 Ob 248/11p
Vgl; Vgl auch Beis wie T9; Beisatz: Hier: Schenkung (T16)
TE OGH 2014-02-26 9 ObA 152/13p
nur T10
TE OGH 2014-09-25 9 ObA 103/14h
Auch
TE OGH 2018-06-28 9 ObA 65/18a
Auch; Beis wie T9
TE OGH 2018-09-26 6 Ob 117/18a
Auch; nur T1; Beis wie T4
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014509